BGH, Beschl. v. 2. Dez. 2025 – II ZR 134/24: “Bezugnahme auf Anlagen und Mehrheitsberechnung für Ausschliessung”
Leitsatz / Kernaussage Überspannte Substantiierungsanforderungen und das Übergehen einer konkretisierten, aus sich heraus verständlichen und eingereichten Anlagenbezugnahme verletzen Art. 103 Abs. 1 GG; zudem ist bei einer satzungsmäßigen Ausschließung „mit 75 % aller Stimmen der übrigen Gesellschafter“ der Stimmenanteil des betroffenen Gesellschafters bei der Mehrheitsberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Dez. 2025…