202508.24
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In einer zweigliedrigen GmbH ist eine Gesellschafterklage grundsätzlich unzulässig, wenn die Gesellschaft wegen Stimmverbots des mitverklagten Geschäftsführers die Ansprüche ohne weiteres selbst geltend machen kann.

1. Sachverhalt
Die Klägerin hielt 49 % der Anteile an der U. A. GmbH, die Beklagten waren deren Geschäftsführer. Mehrheitseignerin mit 51 % war die F. H. GmbH, vertreten ebenfalls durch die Beklagten, die zudem mittelbar über eine österreichische Gesellschaft beteiligt waren. Die Klägerin warf den Beklagten vor, die Gesellschaft habe 2019 Anteile an einer österreichischen GmbH zu einem überhöhten Preis von der österreichischen F. H. GmbH erworben und so einen Schaden von über 22 Mio. € erlitten. In der Gesellschafterversammlung kam es über die Kaufpreisfrage zu keinem Beschluss, spätere Beschlussvorschläge der Klägerin zur gerichtlichen Anspruchsverfolgung wurden im Umlaufverfahren mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin abgelehnt. Eine Beschlussfeststellung erfolgte nicht. Daraufhin klagte die Klägerin im eigenen Namen gegen die Beklagten auf Schadensersatz zugunsten der Gesellschaft. Das Landgericht Saarbrücken stellte im Zwischenurteil vom 31. Januar 2022 (8 HKO 32/21) die Zulässigkeit der Klage fest. Das Saarländische Oberlandesgericht wies die Klage mit Urteil vom 19. April 2023 (1 U 24/22) als unzulässig ab, da die Klägerin nicht prozessführungsbefugt sei. Hiergegen richtete sich die Revision.

2. Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen und die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt. Maßgeblich seien § 43 Abs. 2, § 46 Nr. 8, § 47 Abs. 4 GmbHG sowie der allgemeine Grundsatz der actio pro socio in entsprechender Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung könne ein Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen Fremdgeschäftsführer nicht selbst erheben (vgl. BGH, Urt. v. 25. Jan. 2022 – II ZR 50/20, BGHZ 232, 275 Rn. 9 ff.). Die Klagebefugnis sei subsidiär und entfalle, wenn die Gesellschaft ohne weiteres klagebefugt sei (vgl. BGH, Urt. v. 28. Juni 1982 – II ZR 199/81, ZIP 1982, 1203, 1204). In der zweigliedrigen GmbH sei wegen des Stimmverbots (§ 47 Abs. 4 GmbHG) der Beklagten als Geschäftsführer eine Beschlussfassung nach § 46 Nr. 8 GmbHG entbehrlich, sodass die Gesellschaft selbst durch die Klägerin als verbleibende stimmberechtigte Gesellschafterin handeln könne. Eine actio pro socio sei nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, fehlender Vertretung oder kollusivem Zusammenwirken, die hier nicht vorlägen (vgl. BGH, Urt. v. 29. Nov. 2004 – II ZR 14/03, ZIP 2005, 320, 321; Urt. v. 11. Juli 2023 – II ZR 116/21, BGHZ 237, 331 Rn. 19).

Verfahrensfolge
Die Revision wurde zurückgewiesen. Damit ist die Klage der Gesellschafterin endgültig als unzulässig abgewiesen. Offen bleibt lediglich, ob in vergleichbaren Fällen besondere Umstände die Zulässigkeit einer Gesellschafterklage rechtfertigen könnten; solche waren hier nicht gegeben.

Quelle: BGH, Urt. v. 5. Nov. 2024 – II ZR 85/23