Leitsatz / Kernaussage
Die planmäßige Übertragung der letzten freien Vermögenswerte an eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft, die eine Aufspaltung von Forderungsschuldnerschaft und haftendem Vermögen bewirkt und Vermögensgegenstände dem Gläubigerzugriff entzieht (sogenanntes „asset-protection“-Modell), ist ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17. Jul. 2025 – IX ZR 184/22).
Anwendungsbereich/praktischer Nutzen/kurzes Fazit
Prüfen Sie früh, ob Vermögenswerte gezielt auf eine vom Schuldner beherrschte Gesellschaft übertragen wurden, insbesondere bei Modellen zur Trennung von Schuldnerschaft und haftendem Vermögen. Vermeiden Sie Zahlungen an Dritte, die als inkongruente Leistung gewertet werden könnten. Vermeiden Sie, dass der Dritte nur Zahlstelle war oder mit eigenem Entscheidungsspielraum Vermögensverwaltung betrieb. Vermeiden Sie Gläubigerbenachteiligung durch den Wegfall von Herausgabeansprüchen des Schuldners gegen den Vermögensverwalter nach § 667 BGB. Dokumentieren Sie das Nichtvorhandensein von drohender oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
Die Entscheidung besagt in einfachen Worten: Wenn Vermögen in eine eigene Gesellschaft verschoben wird, um Gläubiger fernzuhalten, spricht viel für Vorsatz. Zahlungen durch eine solche Gesellschaft an einzelne Gläubiger sind in der Regel „inkongruent“ und damit ein starkes Indiz gegen den Schuldner. Hieraus erwachsen Risiken für Anfechtungen, aber auch für die Zurechnung der Kenntnis des Vorsatzes des Empfängers, wenn dieser die Krise kannte. Grenzen bestehen darin, dass das Berufungsgericht die Indizien im Einzelfall erneut umfassend würdigen muss.
Praxiskommentar von RA Ralf Krause, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht:
Die Entscheidung ist relevant, weil sie „asset-protection“-Gestaltungen mit interner Vermögensverwaltung durch eine schuldnernahe GmbH als starkes Indiz für Benachteiligungsvorsatz einstuft. Für Berater und Leistungsempfänger heißt das: Zahlungen aus solchen Strukturen sind anfechtungsrechtlich hoch riskant, insbesondere wenn sie nicht der geschuldeten Leistung entsprechen. Typische Risiken entstehen dann, wenn Zahlungen der Zahlungsempfänger selbst gegen den Zahlenden keinen Anspruch hat. r Fehler ist, interne Verpflichtungen der GmbH als Außenanspruch zu missdeuten und auf künftige Liquidität zu vertrauen. Wer Schriftstücke erstellt, die die Krise dokumentieren, muss sich die Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit auch zurechnen zu lassen.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im am 3. Jul. 2015 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M., das auf Fremdanträge vom 23. Jan. 2015 und 5. Jun. 2015 sowie einen Eigenantrag vom 31. Mrz. 2015 zurückgeht. Er nimmt die beklagte Rechtsanwältin und Steuerberaterin im Wege der Insolvenzanfechtung, insbesondere aus § 133 Abs. 1 InsO a. F., auf Rückgewähr von zwei Zahlungen in Höhe von 30.000 Euro und 46.755 Euro in Anspruch. Der Schuldner und seine Ehefrau waren seit 2001 hälftig an der Grundstücksgesellschaft GbR als geschlossenem Immobilienfonds beteiligt, deren Beteiligungen über Darlehen der Bankhaus AG & Co. KGaA finanziert wurden. Am 4. Dez. 2002 gab der Schuldner ein notarielles Schuldanerkenntnis über 7.000.000 Euro nebst 20 Prozent Zinsen p. a. ab und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Ab 2010 verwendeten die Eheleute die Ausschüttungen nicht mehr zur Darlehensbedienung. Im Jan. 2011 gründeten der Schuldner und H. die M. GmbH zur Verwaltung des Vermögens der Eheleute; der Schuldner war Mehrheitsgesellschafter und beide waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer; ein Vermögensverwaltungsvertrag vom 14. Jan. 2011 erfasste die Verwaltung, Einziehung von Forderungen und Zahlungen an Berater auf Anweisung. Am 12. Mai 2011 schlossen die Eheleute mit der GmbH eine Geschäftsbesorgungsvereinbarung, wonach Vermögenswerte an die GmbH abgetreten werden sollten, die sie zur Sicherung der Lebensführung sowie zur Begleichung von Rechts-, Steuerberatungs- und Verfahrenskosten verwenden sollte; die GmbH trat hierfür den Schulden bei (sogenanntes „asset-protection“-Modell). Das Bankhaus forderte mit Schreiben vom 18. Okt. 2011 43.695.457,68 Euro nebst Zinsen zurück und ließ am 24. Okt. 2011 die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 4. Dez. 2002 zustellen; am 25. Okt. 2011 traten der Schuldner und seine Ehefrau einen Anspruch auf Ausschüttungen des Immobilienfonds an die GmbH ab; am 27. Dez. 2011 flossen 522.400 Euro an die GmbH. Die Beklagte erstellte im Auftrag des Schuldners und seiner Ehefrau einen Entwurf einer Strafanzeige gegen Verantwortliche des Bankhauses und E., der jedoch nicht eingereicht wurde, und stellte am 9. Jan. 2012 für Tätigkeiten zwischen dem 15. Sep. 2011 und dem 18. Nov. 2011 eine Rechnung über 76.755 Euro an den Schuldner; auf dessen Anweisung zahlte die GmbH am 15. Mrz. 2012 aus den Ausschüttungsmitteln 30.000 Euro und 46.755 Euro an die Beklagte. Das Landgericht wies die Klage des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung wegen Anfechtung ab, die Berufung blieb erfolglos; mit zugelassener Revision verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Vorinstanzen sind das LG Landau, Entscheidung vom 20.03.2020 – 3 O 89/18, und das OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 05.09.2022 – 6 U 21/20.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 6. Zivilsenats des Pfälzischen OLG Zweibrücken vom 5. Sep. 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 7. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Entscheidung ergeht als Versäumnisurteil, beruht aber inhaltlich auf Sachprüfung. Maßgeblich sind § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO a. F. in Verbindung mit Art. 103j Abs. 1 EGInsO, § 129 Abs. 1 InsO, § 140 InsO, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, § 675 Abs. 1, § 667 BGB, § 559 Abs. 2 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO sowie § 564 Satz 1 ZPO.
Tragend stellt der Senat zunächst eine anfechtbare Rechtshandlung in der Anweisung des Schuldners an die GmbH fest, Zahlungen an die Beklagte vorzunehmen, wodurch eine mittelbare Zuwendung an die Beklagte bewirkt wurde. Eine mittelbare Zuwendung ist anfechtbar, wenn der Gegenwert aus dem Vermögen des Schuldners stammt und für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich um eine Leistung des Schuldners handelt; scheidet sie aus, wenn der Dritte eine eigene Verbindlichkeit tilgt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil die GmbH aus der Ausschüttung des Immobilienfonds zahlte und die Beklagte erkennbar gegenüber dem Schuldner abrechnete; eine eigene Verbindlichkeit der GmbH bestand nicht. Die Gläubigerbenachteiligung folgt jedenfalls daraus, dass der Schuldner sich durch die angewiesenen Zahlungen seiner Rechte an den von der GmbH verwalteten Mitteln in Höhe von 76.755 Euro entäußerte und der Anspruch auf Herausgabe und anweisungsgemäße Verwendung nach § 667 BGB erlosch.
Das Berufungsgericht hat den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sowie die Kenntnis der Beklagten rechtsfehlerhaft verneint, indem es wesentliche Umstände unberücksichtigt ließ und ein unzutreffendes Verständnis der Geschäftsbesorgungsvereinbarung zugrunde legte. Der Senat hebt hervor, dass die planmäßige Vermögensverschiebung auf eine schuldnernahe GmbH mit selektiver Gläubigerbedienung das Indiz für Benachteiligungsvorsatz deutlich verstärkt. Die Übertragung der letzten freien Vermögenswerte auf eine zu diesem Zweck gegründete GmbH spaltete Forderungsschuldnerschaft und haftendes Vermögen auf und stellte ein „asset-protection“-Modell dar; die zeitliche Abfolge ab Aufforderung zur Rückzahlung und Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung belegt die Planmäßigkeit. Die Zahlungen waren inkongruent, weil sie nicht durch den Schuldner, sondern durch die angewiesene GmbH erfolgten; die Beklagte hatte auf Zahlung durch die GmbH keinen Anspruch, die GmbH war keine bloße Zahlstelle, sondern Vermögensverwalterin mit eigenem Handlungsspielraum, deren interne Zahlungspflicht keinen Außenanspruch der Beklagten begründete. Die Annahme des Berufungsgerichts, es bedürfe eines maßgeblichen Einflusses der Leistung auf die Befriedigungschancen, verkennt, dass bei finanziell beengter Lage bereits der Einfluss auf die Gleichbehandlung genügt; auf Grundlage des Vortrags konnte Zahlungsunfähigkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO indiziert sein und jedenfalls reichte eine bloße Hoffnung auf künftige Liquidität nicht aus, zumal keine Vereinbarung zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand. Zur Kenntnis der Beklagten gilt die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, wenn sie Umstände kannte, die mit Gewissheit auf die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit sowie auf die Gläubigerbenachteiligung schließen ließen; der Strafanzeigenentwurf zeigt Kenntnis erheblicher Forderungen und der finanziellen Notlage, die Annahme, die Beklagte habe Forderungen des Bankhauses in Abrede gestellt, findet keine Stütze. Die Widerlegung der Vermutung ist dem Anfechtungsgegner nur durch vollen Gegenbeweis zur Unkenntnis möglich; daran fehlt es, weil das Berufungsgericht die Vermutungsfolge nicht tragfähig als widerlegt festgestellt hat.
Rechtsgrundsätze / Leitsätze:
- Eine planmäßige Verschiebung der letzten freien Vermögenswerte auf eine schuldnernahe Gesellschaft zur Entziehung vom Gläubigerzugriff („asset-protection“-Modell) ist ein deutliches Indiz für Benachteiligungsvorsatz.
- Zahlungen durch einen Dritten auf Schuldneranweisung sind gegenüber dem Empfänger inkongruent, wenn kein Anspruch auf Zahlung durch den Dritten besteht und der Dritte keine bloße Zahlstelle ist.
- Für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind sämtliche Indizien im Rahmen freier Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO zu würdigen; die einzelnen Beweisanzeichen dürfen nicht schematisch angewandt werden.
- Die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greift bei Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und indiziert die Kenntnis der Gläubigerbenachteiligung; der Gegenbeweis erfordert volle Überzeugung des Tatrichters von der Unkenntnis.
Bei zentralen Aussagen verweist der Senat zudem darauf, dass die Entscheidung als Versäumnisurteil ergeht, aber inhaltlich auf einer vollständigen Sachprüfung beruht (vgl. BGH, Versäumnisurt. v. 17. Jul. 2025 – IX ZR 184/22).
Verfahrensfolge
Die Sache wird nach Aufhebung an den 7. Zivilsenat des OLG Zweibrücken zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat die vorhandenen Indizien zur planmäßigen Vermögensverschiebung, zur Inkongruenz der Deckung und zur finanziellen Lage einschließlich erkannter Zahlungsunfähigkeit umfassend neu zu würdigen. Einschlägige Vorschriften sind § 562 Abs. 1 ZPO und § 563 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO.
Quelle: BGH, Versäumnisurteil vom 17. Juli 2025 – IX ZR 184/22