Leitsatz / Kernaussage
Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine nach § 851c Abs. 1 ZPO pfändungsgeschützte Versicherung ist vor Insolvenzeröffnung grundsätzlich der Insolvenzanfechtung entzogen, während vom Schuldner angesparte Beträge, die im jeweiligen Jahr die in § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorgesehenen Jahresbeträge oder den Gesamtbetrag nach § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO übersteigen, in die Insolvenzmasse fallen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Sep. 2025 – IX ZR 190/24).
Anwendungsbereich/praktischer Nutzen/kurzes Fazit
Prüfen Sie in Insolvenzfällen mit privaten Lebens- oder Rentenversicherungen nicht die Anfechtbarkeit der reinen Vertragsumwandlung, sondern die Massezugehörigkeit von überhöhten Ansparbeträgen im jeweiligen Kalenderjahr und eines etwaigen Gesamtüberhangs. Dokumentieren Sie für jedes Jahr bis zur Verfahrenseröffnung die tatsächlichen Einzahlungen und etwaige Einmalbeiträge, um die Grenzen des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO nachweisen zu können. Passen Sie Ihre Anspruchsbegründung darauf ausgerichtet an, überschießende Ansparanteile zur Masse zu ziehen, statt die Umwandlung als solche anzugreifen. Holen Sie erforderlichenfalls Bestätigungen des Versicherers zu Vertragsform, Umwandlungszeitpunkt und Zahlungsflüssen ein.
Die Entscheidung besagt in einfachen Worten: Die Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge ist nicht anfechtbar. Chancen bestehen darin, überhöhte Einzahlungen dennoch der Masse zuzuführen. Risiken liegen für Gläubiger darin, dass rechtzeitig umgewandelte Verträge als solche unangreifbar sind. Grenzen zieht die Entscheidung bei Missbrauch nur andeutungsweise und lässt Sonderfälle ausdrücklich offen.
Praxiskommentar von RA Ralf Krause, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht:
Für Schuldner schafft die Entscheidung Klarheit: Die rechtzeitige Umwandlung in pfändungsgeschützte Altersvorsorge ist sicher. Für Verwalter und Gläubiger verlagert sich der Fokus auf die Ermittlung von Einzahlungen, die die jährlichen und die Gesamtgrenzen überschreiten, denn diese Beträge gehören zur Masse. Wichtig ist eine lückenlose Jahresdokumentation der Prämien und Einmalzahlungen bis zur Verfahrenseröffnung.
Sachverhalt
Die Parteien streiten darüber, ob die vor Insolvenzeröffnung erklärte Umwandlung von Lebens- und Rentenversicherungsverträgen des Schuldners in pfändungsgeschützte Verträge anfechtbar ist und inwieweit angesparte Beträge der Insolvenzmasse zustehen. Kläger ist der Insolvenzverwalter im am 16. Jul. 2019 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des H., Beklagte ist die Versichererin. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Umwandlungen, gestützt auf § 133 Abs. 1 InsO und in analoger Anwendung § 134 InsO.
Der Schuldner unterhielt zwei Rentenversicherungen mit Versicherungsbeginn 1. Aug. 1987 und 1. Sep. 1987 sowie eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn 1. Sep. 1995. Auf sein Verlangen vom 22. Aug. 2018 wurden diese Verträge mit Wirkung zum 1. Sep. 2018 gemäß § 167 VVG in Verträge umgewandelt, die den Voraussetzungen des § 851c ZPO für Pfändungsschutz entsprechen. Der Kläger focht die Umstellung mit Schreiben vom 27. Sep. 2022 wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO) gegenüber dem Schuldner an und berief sich ergänzend auf eine analoge Anwendung des § 134 InsO. Er machte geltend, der Schuldner sei bei Umwandlung zahlungsunfähig gewesen und habe seine Gläubiger bewusst benachteiligt, indem die Versicherungen pfändungsfrei gestellt worden seien.
Das LG Stuttgart wies die Klage ab (Urt. v. 14. Dez. 2022 – 47 O 168/22). Das OLG Stuttgart wies die Berufung zurück (Urt. v. 14. Aug. 2024 – 3 U 11/23). Der BGH wies die Revision zurück.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des OLG Stuttgart vom 14. Aug. 2024 zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger. Damit bleibt die Abweisung der Feststellungsklage rechtskräftig.
Maßgebliche Rechtsnormen sind § 167 Satz 1 VVG, §§ 129 ff. InsO, § 36 Abs. 1 InsO in Verbindung mit § 851c Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Tragend begründet der Senat zunächst die Unanfechtbarkeit der Umwandlung: Die Umwandlung einer Lebensversicherung in eine den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung kann vor Verfahrenseröffnung grundsätzlich nicht nach den §§ 129 ff. InsO angefochten werden. Dies entscheidet der Senat ausdrücklich zur Klärung eines in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Punktes. Die gesetzgeberische Entscheidung ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, jederzeit bis zum Eintritt entgegenstehender Drittrechte die Umwandlung zu verlangen, auch wenn dadurch Gläubigerzugriff auf den Rückkaufswert entfällt. Eine Anfechtung liefe auf eine unzulässige Einengung des gesetzlich gewährten Umwandlungsrechts hinaus. Der Gesetzgeber habe die Benachteiligung bewusst hingenommen, um die existenzsichernde Funktion der privaten Altersvorsorge zu gewährleisten; dem dient der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO. Es wäre wertungswidersprüchlich, dem Schuldner einerseits diese Gläubigerbenachteiligung zu gestatten und andererseits dieselbe über Anfechtung wieder rückgängig zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Sep. 2025 – IX ZR 190/24 Rn. 16, 17, 21, 26).
Die teleologische Begründung knüpft an den verfassungsrechtlich unbedenklichen Zweck des Pfändungsschutzes an: Schutz existenzsichernder Einkünfte im Alter, Vermeidung von Sozialhilfebedürftigkeit und Entlastung der Allgemeinheit; für Pfändungsschutz genügt, dass die Endgültigkeit der Altersvorsorgefunktion im Zeitpunkt des beabsichtigten Gläubigerzugriffs feststeht. Hierauf stützt der Senat die Ablehnung der Anfechtung der Umwandlung selbst (vgl. BGH, aaO Rn. 21, 24–26).
Gleichzeitig konkretisiert der Senat die Reichweite der Massezugehörigkeit: Vom Schuldner angesparte Beträge sind, wenn Pfändungsschutz nach § 851c ZPO besteht, insoweit Teil der Insolvenzmasse, als sie im jeweiligen Jahr der Einzahlung die jährlichen Beträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO überschreiten; zudem fällt ein den Gesamtbetrag des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO übersteigender Teil in die Masse. Dies folgt aus der im Insolvenzverfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 851c ZPO (§ 36 Abs. 1 InsO) und dem Leitbild eines laufenden Aufbaus der Altersvorsorge. Eine Übertragung des bei der Einzelzwangsvollstreckung zulässigen Nachholens nicht genutzter Jahresraten durch spätere Einmalzahlungen scheidet im Insolvenzverfahren wegen der endgültigen Entwertung nicht befriedigter Forderungen nach Restschuldbefreiung aus. Daher sind hohe nachträgliche Einmalzahlungen nicht vom Insolvenzbeschlag ausgenommen (vgl. BGH, aaO Rn. 27–31).
Soweit dem Senatsbeschluss vom 13. Okt. 2011 – IX ZR 80/11 – eine andere Sichtweise entnommen werden könnte, hält der Senat hieran nicht fest. Die Frage, ob der Insolvenzschuldner tauglicher Gegner eines Anfechtungsanspruchs sein kann, bedarf keiner Entscheidung, da das Umwandlungsverlangen der Anfechtung entzogen ist. Offengelassen bleibt, ob im Einzelfall ein erst durch Umwandlung erlangter Pfändungsschutz zu versagen ist, wenn die Umwandlung Vermögen entzieht, ohne dass dies durch den Gesetzeszweck gerechtfertigt ist; ein Missbrauch sei hier nicht ersichtlich (vgl. BGH, aaO Rn. 31, 32).
Rechtsgrundsätze / Leitsätze des Senats:
- Die Umwandlung einer Lebensversicherung nach § 167 Satz 1 VVG in eine den Anforderungen des § 851c Abs. 1 ZPO entsprechende Versicherung ist vor Insolvenzeröffnung der Insolvenzanfechtung grundsätzlich entzogen (vgl. BGH, aaO Rn. 16).
- Im Insolvenzverfahren gehören vom Schuldner angesparte Beträge insoweit zur Masse, als sie im jeweiligen Jahr die pfändungsfreien Jahresbeträge des § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO oder den Gesamtbetrag nach § 851c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO übersteigen; das Konzept des laufenden Aufbaus schließt die insolvenzrechtliche Anerkennung nachträglicher hoher Einmalzahlungen aus (vgl. BGH, aaO Rn. 27–31).
Verfahrensfolge
Die Revision wird zurückgewiesen; das Urteil des OLG Stuttgart wird rechtskräftig, eine Zurückverweisung erfolgt nicht. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich. Die Kosten der Revision trägt der Kläger.
Quelle
Quelle: BGH, Urteil vom 25. September 2025 – IX ZR 190/24