BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – X ARZ 38/25: “Gerichtsstand beim Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags”
Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag nach § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass sämtliche Rückabwicklungsansprüche an einem einheitlichen Erfüllungsort zu erfüllen sind; zuständig ist im Streitfall das Amtsgericht Mönchengladbach. 1. Sachverhalt Der in Hanau ansässige Kläger erwarb im August 2023 von der im Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt ansässigen Beklagten zu 1) ein…