Leitsatz / Kernaussage
Die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz, die auf die Rückabwicklung einer atypisch stillen Beteiligung zielt, kann als materiell-rechtliche Kündigungserklärung des Gesellschaftsverhältnisses nach § 314 BGB ausgelegt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dez. 2025 – II ZR 129/24).
Anwendungsbereich/praktischer Nutzen/kurzes Fazit
Prüfen Sie, ob eine auf Rückabwicklung gerichtete Klageerhebung als außerordentliche Kündigung der atypisch stillen Gesellschaft ausreicht und ob Fristen eingehalten sind. Passen Sie die Prozessstrategie an, indem Sie die internationale Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO am Wohnsitz des Klägers verlässlich darlegen. Dokumentieren Sie substantiiert etwaige Verlustzuweisungen zum maßgeblichen Stichtag und ohne Widersprüche, da die Darlegungs- und Beweislast hierfür die Gesellschaft trifft.
Die Entscheidung besagt in einfachen Worten: Eine Klage auf Rückabwicklung kann gleichzeitig die erforderliche Kündigung der atypisch stillen Beteiligung sein. Verbraucher können am Wohnsitz gegen eine Gesellschaft im Vereinigten Königreich klagen. Die Gesellschaft muss Verluste schlüssig und widerspruchsfrei darlegen, sonst bleibt es beim Anspruch auf Rückzahlung der Einlage. Chancen liegen in der klaren Beendigung durch Klage und in der Verbraucherzuständigkeit, Grenzen bestehen bei nicht substantiiertem Verlustvortrag der Gesellschaft.
Praxiskommentar von RA Ralf Krause, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht:
Die Entscheidung ist wichtig für Anleger, die aus atypisch stillen Beteiligungen aussteigen wollen, weil schon die Klage ihre Kündigung ersetzen kann. Praktisch bedeutet das: Mandanten können am Wohnsitz klagen und sollten auf widerspruchsfreie Zahlen der Gesellschaft pochen. Häufige Fehler sind unsaubere oder stichtagsfremde Verlustdarstellungen, die vor Gericht nicht tragen. Es ist daher die Beendigungswirkung durch Klagerhebung darzulegen und der Gesellschaftsvortrag auf Konsistenz zu prüfen.
Sachverhalt
Der Kläger nahm die Beklagte, eine Limited englischen Rechts mit Sitz in London, auf Zahlung von 18.520 Euro nebst Zinsen in Anspruch; streitig war die Rückzahlung der geleisteten Einlage aus einer atypisch stillen Beteiligung unter Berufung auf die Abfindungsregelungen der Anlagebedingungen, wobei die rechtliche Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses im Raum stand. Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2005 als atypisch stiller Gesellschafter an der D. GmbH mit einem Nominalanteil von 24.000 Euro und leistete darauf 18.520 Euro; die Anlagebedingungen sahen u. a. Zustimmungsvorbehalte in § 5 für bestimmte Maßnahmen sowie in § 15 ein Abfindungsguthaben bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft vor. Zum 31. Dez. 2018 wurde die D. GmbH ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte verschmolzen; im Feb. 2019 informierte die Anlegerverwaltung den Kläger und teilte u. a. folgende Werte mit: Einlage 18.520 Euro, steuerlicher Verlust/Gewinn 13.025,03 Euro, Steuervorteil 3.907,51 Euro, rechnerischer Beteiligungswert 14.612,49 Euro; der Kläger sollte B‑Anteile der Beklagten mit Nennwert 0,01 Euro erhalten, deren Gesamtbeteiligungswert dem rechnerischen Wert der stillen Gesellschaft entsprechen sollte. Im Juli 2023 erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung seiner Einlage; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 18.520 Euro nebst Zinsen, die Berufung der Beklagten blieb erfolglos; das Oberlandesgericht ließ die Revision beschränkt auf die Fragen der internationalen Zuständigkeit und der Kündigungserfordernis zu; das Revisionsgericht wies darauf hin, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, Streitwert: 18.520 Euro; die Vorinstanzen waren das LG Schweinfurt (Urt. v. 17. Jan. 2024 – 24 O 433/23) und das OLG Bamberg (Urt. v. 23. Okt. 2024 – 8 U 4/24 e). Laut Vermerk wurde die Revision durch Beschluss am 3. Mrz. 2026 zurückgewiesen, womit das Verfahren erledigt wurde.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht hat durch Hinweisbeschluss mitgeteilt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des OLG Bamberg vom 23. Okt. 2024 gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen; der Streitwert beträgt 18.520 Euro. Maßgebliche Rechtsnormen sind § 314 BGB sowie Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) zur internationalen Zuständigkeit; verfahrensrechtlich stützt sich der Senat auf § 552a ZPO; die Zulässigkeit der unbeschränkten Revision wird aus der Unzulässigkeit einer Beschränkung auf einzelne Anspruchsvoraussetzungen hergeleitet. Tragend führt der Senat aus, dass die Revision unbeschränkt zulässig ist, weil eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anspruchselemente oder Voraussetzungen grundsätzlich unzulässig ist und hier nicht in einen selbständig abtrennbaren Teil trennbar war. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO, da der Kläger Verbraucher ist und die geschäftliche Tätigkeit auf Deutschland bezogen war; das Austrittsabkommen steht der Anwendung der EuGVVO zugunsten von Verbrauchern nicht entgegen. In der Sache bejaht der Senat einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von 18.520 Euro aus § 15 der Anlagebedingungen, weil die atypisch stille Gesellschaft beendet ist; die Beendigung ergibt sich jedenfalls aus einer außerordentlichen Kündigung des Klägers, die in der Erhebung der auf Rückabwicklung gerichteten Klage konkludent zu sehen ist. Die Kündigung ist nicht wegen Fristversäumnis nach § 314 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte einen dauerhaft rechtswidrigen Zustand schuf, indem sie die atypisch stille Beteiligung durch Umwandlung in B‑Anteile negierte; bei pflichtwidrigem Dauerverhalten läuft die Kündigungsfrist nicht vor Beendigung des Zustands an, eine Verweisung auf ordentliche Kündigung scheidet aus. Zur Höhe stellt der Senat klar, dass die Einlage nach § 15 der Bedingungen die Mindesthöhe des Abfindungsanspruchs darstellt, soweit keine Verluste anzurechnen sind; die Darlegung und der Beweis aufzehrender Verluste obliegen der Beklagten; die vorgelegten Jahresabschlüsse genügen nicht, da sie nicht an den maßgeblichen Stichtagen ausgerichtet sind und zudem im Widerspruch zu der Mitteilung vom Feb. 2019 stehen, die einen Wert von 14.612,49 Euro ausweist; widersprüchlicher Vortrag ist unbeachtlich und unsubstantiiert. Die Zulassungsgründe für die Revision liegen nicht vor, weil die Frage der Verbraucherzuständigkeit durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Okt. 2025 bereits geklärt ist und die Frage des Kündigungserfordernisses nicht entscheidungserheblich ist, da die Kündigung hier konkludent durch Klageerhebung vorliegt.
Rechtsgrundsätze/Leitsätze:
- Eine auf Rückabwicklung gerichtete Klage kann als konkludente außerordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses (§ 314 BGB) ausgelegt werden.
- Bei pflichtwidrigem Dauerverhalten beginnt die Frist des § 314 Abs. 3 BGB nicht vor Beendigung des Zustands; eine Verweisung auf ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen.
- Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte zugunsten von Verbrauchern nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bleibt auch im Verhältnis zum Vereinigten Königreich anwendbar.
- Die Gesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für aufzehrende Verluste; stichtagsfremde und widersprüchliche Angaben genügen nicht.
Zentrale Aussagen mit Randnummernverweisen: Die Kündigungswirkung der Klageerhebung wird ausdrücklich bejaht und als ausreichend für die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft angesehen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dez. 2025 – II ZR 129/24 Rn. 19 f.). Die Nichtanwendbarkeit einer Fristversäumung nach § 314 Abs. 3 BGB wird wegen eines pflichtwidrigen Dauerverhaltens der Gesellschaft begründet (vgl. BGH, aaO Rn. 21 f.). Die internationale Zuständigkeit folgt aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO trotz Brexit (vgl. BGH, aaO Rn. 16). Zur Höhe des Anspruchs bekräftigt der Senat die Mindestabfindung in Höhe der Einlage und die Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft für Verluste (vgl. BGH, aaO Rn. 24 f.).
Verfahrensfolge
Prozessual beabsichtigte der Bundesgerichtshof die Zurückweisung der Revision gemäß § 552a ZPO; laut Vermerk wurde die Revision am 3. Mrz. 2026 durch Beschluss zurückgewiesen, wodurch das Revisionsverfahren erledigt wurde. Weitere Feststellungen sind nach der Zurückweisung nicht erforderlich, da keine Zurückverweisung erfolgt ist.
Quelle
Quelle: BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2025 – II ZR 129/24