202508.24
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Ein Gesellschafterbeschluss einer GmbH, der gegen eine satzungsmäßige, nicht auf zwingendem Gesetz beruhende Kompetenzverteilung verstößt, ist lediglich anfechtbar, nicht aber nichtig.

1. Sachverhalt
Die Beklagte ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter der Hannover 96 e. V. ist. Sie ist Komplementärin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, deren Profifußballmannschaft am Spielbetrieb der 2. Bundesliga teilnimmt. Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten und über eine Beteiligungsgesellschaft mittelbar auch Anteilseignerin der Kommanditaktionärin der KGaA. Nach der Satzung der Beklagten obliegt die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer einem aus vier Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat. Gleichwohl beschloss der Verein am 25. Juli 2022 in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, den Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund abzuberufen, und berief sich auf einen „satzungsdurchbrechenden Beschluss“. Der Kläger erhob Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses. Das LG Hannover (Urt. v. 11. Okt. 2022 – 7 O 109/22) gab der Klage statt. Das OLG Celle (Urt. v. 4. Apr. 2023 – 9 U 8/22; GmbHR 2023, 739) wies die Berufung der Beklagten zurück und bejahte die Nichtigkeit des Beschlusses nach § 241 Nr. 3, 4 AktG analog. Es sah im kompetenzwidrig gefassten Beschluss zugleich einen Verstoß gegen den sog. Hannover-96-Vertrag, der Stimmrechtsbindungen zugunsten einer externen Gesellschaft enthielt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

2. Entscheidung des Gerichts
Der BGH hob das Urteil des OLG Celle auf und wies die Klage ab. Er stellte klar, dass nach ständiger Rechtsprechung Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 241 f. AktG analog nichtig sind (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dez. 1953 – II ZR 167/52, BGHZ 11, 231; Urt. v. 9. Dez. 1968 – II ZR 57/67, BGHZ 51, 209; Urt. v. 17. Febr. 1997 – II ZR 41/96, BGHZ 134, 364). Ein bloßer Verstoß gegen die Satzung begründet nur Anfechtbarkeit, nicht Nichtigkeit (§ 243 Abs. 1 AktG analog). § 52 Abs. 1 GmbHG weist einem fakultativen Aufsichtsrat keine zwingende Kompetenz zur Abberufung zu, vielmehr verbleibt diese nach § 45 Abs. 2, § 46 Nr. 5 GmbHG grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung. Auch die Missachtung eines schuldrechtlichen Stimmbindungsvertrages mit einem Dritten berührt nicht die Strukturprinzipien des GmbH-Rechts und kann daher keine Nichtigkeit nach § 241 Nr. 3 AktG begründen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Jan. 1983 – II ZR 243/81, ZIP 1983, 297; Urt. v. 24. Nov. 2008 – II ZR 116/08, BGHZ 179, 13). Eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 241 Nr. 4 AktG verneinte der Senat, da der Beschluss seinem Inhalt nach keinen sittenwidrigen Charakter habe und eine Pflichtverletzung allein nicht ausreiche (vgl. BGH, Urt. v. 6. Dez. 2022 – II ZR 187/21, ZIP 2023, 355 Rn. 29).

Verfahrensfolge
Der BGH hob das Urteil des OLG Celle auf und änderte das Urteil des LG Hannover ab; die Klage wurde abgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Abberufungsbeschluss wirksam ist. Weitere Prüfaufträge an die Instanzgerichte bestehen nicht.

Quelle:
BGH, Urteil vom 16. Juli 2024 – II ZR 71/23.