202508.24
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Der Widerruf eines mit einem Kaufvertrag nach § 358 BGB verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags führt nicht dazu, dass sämtliche Rückabwicklungsansprüche an einem einheitlichen Erfüllungsort zu erfüllen sind; zuständig ist im Streitfall das Amtsgericht Mönchengladbach.

1. Sachverhalt
Der in Hanau ansässige Kläger erwarb im August 2023 von der im Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt ansässigen Beklagten zu 1) ein Kraftfahrzeug. Zur Finanzierung schloss er über Vermittlung der Beklagten zu 1) in deren Geschäftsräumen einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der im Bezirk des Amtsgerichts Mönchengladbach ansässigen Beklagten zu 2). Von August 2023 bis Januar 2024 zahlte der Kläger Zins- und Tilgungsraten in Höhe von 1.420,37 €. Wegen Sachmängeln erklärte er im Dezember 2023 den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhielt die Anzahlung sowie den in Zahlung gegebenen Altwagen zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Februar 2024 widerrief er gegenüber der Beklagten zu 2) den Darlehensvertrag wegen fehlender Pflichtangaben nach § 492 BGB. Die Beklagte zu 2) bestritt eine Rückzahlungsverpflichtung. Der Kläger klagte vor dem Amtsgericht Seligenstadt gegen beide Beklagte gesamtschuldnerisch auf Zahlung von 1.420,37 € nebst Zinsen und Kosten. Die Beklagte zu 2) rügte die örtliche Unzuständigkeit. Daraufhin beantragte der Kläger beim OLG Frankfurt a. M. die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands. Das OLG hielt eine Vorlage an den BGH gemäß § 36 Abs. 3 ZPO für erforderlich, da es von der abweichenden Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 – 31 U 114/18; OLG Dresden, Urt. v. 05.11.2020 – 8 U 1084/20; OLG Frankfurt, Urt. v. 20.01.2021 – 17 U 492/19) abweichen wollte.

2. Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof erklärte die Vorlage für zulässig und bestimmte nach § 36 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 ZPO das Amtsgericht Mönchengladbach als zuständiges Gericht. Maßgeblich sei, dass nach § 269 BGB der Leistungsort grundsätzlich am Sitz des jeweiligen Schuldners liegt und für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2007 – XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777 Rn. 11 f.). Ein einheitlicher Erfüllungsort lasse sich weder aus der Natur des Schuldverhältnisses noch aus § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB herleiten. Die seit 2014 geltende Rechtslage unterscheide sich grundlegend von der früheren Rücktrittssystematik, da nunmehr § 357 Abs. 4 BGB die Rückzahlungspflicht des Unternehmers bis zur Rückgabe der Ware suspendiert. Die frühere Rechtsprechung zu § 462 BGB a. F. (vgl. BGH, Urt. v. 09.03.1983 – VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104) sei daher nicht übertragbar. Ebenso wenig begründe die Vermittlung des Darlehensvertrags durch den Verkäufer eine Niederlassung der Bank i. S. d. § 21 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 13.07.1987 – II ZR 188/86, NJW 1987, 3081). Die Annahme verschiedener Leistungsorte führe zwar zu unterschiedlichen Gerichtsständen, dies sei aber nach der Systematik des § 29 ZPO hinzunehmen. Der Zweck der Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB beschränke sich auf die bilaterale Abwicklung zwischen Verbraucher und Darlehensgeber (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2016 – IX ZR 132/15, NJW 2016, 2118 Rn. 35), ohne den Erfüllungsort zu vereinheitlichen. Unter Abwägung von Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit überwiege das Interesse, den Darlehensgeber als Hauptanspruchsgegner in dessen Gerichtsbezirk in Anspruch zu nehmen.

Verfahrensfolge
Mit der Bestimmung des Amtsgerichts Mönchengladbach als zuständiges Gericht geht die Rechtshängigkeit ohne weiteres auf dieses über (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2020 – X ARZ 124/20 Rn. 65). Offene Fragen zur materiellen Berechtigung der geltend gemachten Rückzahlungsansprüche sind nunmehr durch das Amtsgericht Mönchengladbach zu klären.

Quelle:
BGH, Beschluss vom 6. Mai 2025 – X ARZ 38/25