202508.23
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Der BGH hebt das Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf und verweist zurück, weil das Berufungsgericht die erforderliche Beweisaufnahme zur Zahlungsunfähigkeit des Drittschuldners und zur Wertlosigkeit der gegen ihn bestehenden Forderungen unterlassen hat, sodass die Frage der Anfechtbarkeit nach § 134 Abs. 1 InsO nicht abschließend geklärt ist.

1. Sachverhalt

Kläger ist der Insolvenzverwalter des eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG (Eröffnungsantrag 17.03.2022; Eröffnungsbeschluss 06.05.2022). Beklagter ist das beklagte Bundesland, das für den Gesellschafter und Geschäftsführer T. W. fällige Steuerschulden beglichen erhielt. Die Schuldnerin zahlte am 29. und 30. September 2021 insgesamt 27.740,51 € zur Tilgung von Steuerforderungen des T. W.; T. W. bezog im Zeitraum Juni 2021 bis Mai 2022 Leistungen nach dem SGB II und gab in den Leistungsbescheiden für seine selbständige Tätigkeit einen Gewinn von null an. Der Insolvenzverwalter forderte am 27. März 2023 Rückgewähr. Das Landgericht Köln verurteilte den Beklagten zur Rückgewähr (LG Köln, Urt. v. 19.03.2024 – 16 O 185/23). Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage auf Berufung des Beklagten ab (OLG Köln, Urt. v. 06.11.2024 – 2 U 19/24) mit der Begründung, die Steuerforderungen des Beklagten gegen T. W. seien nicht als wertlos dargetan; der Kläger trage die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Hiergegen richtete sich die Revision des Insolvenzverwalters.

2. Entscheidung des Gerichts

Der BGH gab der Revision statt, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Nach Auffassung des Senats sind die Zahlungen der Schuldnerin als Leistung im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO anzusehen, da sie die Aktivmasse verminderten und innerhalb der Vierjahresfrist erfolgten; unentgeltlich sind sie, wenn dem Empfänger in dem Zeitpunkt der Leistung keine werthaltige Gegenleistung gegenüberstand, was bei der Zahlung zur Bedienung einer bereits wertlosen Forderung des Empfängers gegen einen Dritten zutrifft. Der BGH legt dabei die Begriffsgrenzen anhand der Wortlautauslegung und der Systematik der Insolvenzanfechtung fest und stützt sich auf die bestehende Rechtsprechung zur Zahlungsunfähigkeit (insbesondere zur kurzfristigen Liquiditätsbetrachtung: § 17 Abs. 2 S. 1 InsO; vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04 u. a.). Entscheidend ist, ob die Forderung des Beklagten gegen T. W. zum Zeitpunkt der Leistung materiell wertlos war; hierfür trägt der Insolvenzverwalter die Darlegungs- und Beweislast, doch gebietet die Prozessordnung, angebotene Zeugenbeweise (hier: Vernehmung des T. W.) zu erheben, wenn die Tatsachenvernehmung substanziiert vorgetragen ist. Das Berufungsgericht hat diese Beweiserhebung unterlassen und die tatsächlichen Feststellungen (insbesondere zur Frage, ob aufgrund eines Gewinnanspruchs des Kommanditisten kurzfristig liquidierbare Mittel zugeflossen sind oder ob Jahresabschluss und Feststellungsbeschluss vorlagen) nicht getroffen; dies ist rechtlich fehlerhaft. Die maßgeblichen Normen sind § 134 Abs. 1 InsO, § 140 Abs. 1 InsO (Zeitpunkt des Rechtserwerbs), § 17 Abs. 2 S. 1 InsO (Zahlungsunfähigkeit), sowie die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (§§ 286, 373 ZPO).

Verfahrensfolge

Das Berufungsurteil wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderliche Beweisaufnahme nachzuholen, namentlich die Vernehmung des T. W. und Feststellungen dazu, ob ein Anspruch auf Gewinnauszahlung für 2020 bestand oder ob dem Gesellschafter tatsächlich kurzfristig verwertbare Mittel zuflossen; sodann ist zu prüfen, ob die Steuerforderungen des Beklagten zum Zeitpunkt der Leistungen wertlos waren oder ob insolvenzbeständige Vollstreckungsmöglichkeiten bestanden.

Quelle: BGH, Urt. v. 31. Juli 2025 – IX ZR 160/24.