202508.27
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Notwendig ist ein vorläufig vollstreckbarer Titel über eine streitige Forderung um diesen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und der Gläubiger die Vollstreckung eingeleitet hat (vgl. BGH, Urt. v. 23. Jan. 2025 – IX ZR 229/22 Rn. 30 ff.).

  1. Sachverhalt
    Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der G. AG, über die auf Eigenantrag vom 3. Juli 2012 am 1. Oktober 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät, die die Schuldnerin beriet und für ihre Tätigkeit sieben Zahlungen in Höhe von insgesamt 91.205,23 € zwischen dem 1. Juni 2011 und dem 21. Dezember 2011 erhielt. Der Kläger verlangt diese Zahlungen wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 1 InsO a. F.) zurück. Streitpunkt war, ob die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen ihre Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte.

Hintergrund war ein Darlehensvertrag vom 6. Mai 2008 über 2,3 Mio. €, für den die Schuldnerin einen Schuldbeitritt erklärte. Nachdem die Rückzahlung mehrfach verschoben wurde, war sie ab 1. April 2011 fällig. Die B. GmbH & Co. KG klagte gegen die Schuldnerin und erhielt mit vorläufig vollstreckbarem Urkundenvorbehaltsurteil des LG Stuttgart vom 9. Mai 2011 (Az. nicht angegeben) einen Titel über 2,3 Mio. €. Die Schuldnerin legte erfolglos Berufung ein; das OLG Stuttgart wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 zurück. Schließlich schlossen die Schuldnerin und B. am 22. November 2011 eine Ratenzahlungsvereinbarung; die Berufung wurde zurückgenommen.

Das LG Hamburg (Urt. v. 12. Okt. 2018 – 321 O 193/17) bejahte die Anfechtbarkeit und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung. Das Hanseatische OLG (Urt. v. 17. Nov. 2022 – 3 U 193/18) hob das Urteil teilweise auf und wies die Klage ab, da es den Vorsatz der Schuldnerin verneinte.

  1. Entscheidung des Gerichts
    Der BGH hob das Urteil des OLG Hamburg im Kostenpunkt und soweit die Klage abgewiesen wurde auf und verwies zurück. Maßgeblich seien §§ 17 Abs. 2, 133 Abs. 1 InsO a. F. sowie §§ 129 ff. InsO. Der Senat betonte, dass die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig war und diese erkannt hatte. Ein bloßer Hinweis auf eine angebliche Nachrangvereinbarung reiche nicht aus, um Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Darlehensforderung zu verneinen. Die Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des LG Stuttgart begründete zudem eindeutig die Zahlungsunfähigkeit, da der Schuldner zur Abwendung Vollstreckungsmittel benötigt. Damit konnte sich die Schuldnerin der Einsicht in ihre Zahlungsunfähigkeit nicht verschließen.

Der BGH stellt klar, dass eine streitige Forderung, über die ein vorläufig vollstreckbarer Titel besteht, in voller Höhe in den Liquiditätsstatus einzustellen ist, sobald der Gläubiger die Vollstreckung betreibt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 InsO, der Systematik des Insolvenzrechts sowie dem Telos, eine geordnete Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten und Verzögerungstaktiken durch Schuldner zu verhindern.

Der Senat stellt klar, dass Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) ein objektiver Zustand ist und grundsätzlich nur fällige und durchsetzbare Forderungen zu berücksichtigen sind.
Eine streitige Forderung ohne Titel – also ohne gerichtliche Bestätigung – ist nicht automatisch in den Liquiditätsstatus einzustellen. Maßgeblich ist die objektive Rechtslage: besteht die Forderung nicht oder ist sie (noch) nicht fällig, so führt sie auch nicht zur Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH, Urt. v. 23. Jan. 2025 – IX ZR 229/22 Rn. 34 ff.).

Erst wenn ein vorläufig vollstreckbarer Titel vorliegt und der Gläubiger die Vollstreckung betreibt, gilt die Forderung in voller Höhe als zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie materiellrechtlich streitig ist (vgl. BGH, aaO Rn. 41 ff.). Der BGH lehnt ausdrücklich die Gegenansicht ab, streitige Forderungen stets nur quotal oder gar nicht anzusetzen.

Damit ergibt sich ein zweistufiges System:

  • Ohne Titel: streitige Forderungen werden im Status nicht berücksichtigt, es sei denn, sie sind materiell eindeutig fällig und durchsetzbar.
  • Mit vorläufig vollstreckbarem Titel + eingeleiteter Vollstreckung: Forderung ist vollumfänglich in den Status einzustellen, auch wenn sie bestritten wird.

Das bedeutet: Nur titulierte Forderungen, bei denen die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Vollstreckung tatsächlich betrieben wird, sind zwingend in voller Höhe in den Liquiditätsstatus aufzunehmen.

Verfahrensfolge
Das Urteil des OLG Hamburg wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nun insbesondere Feststellungen zur Reichweite einer etwaigen Nachrangvereinbarung und zur Frage zu treffen, ob die Schuldnerin die titulierte Forderung als durchsetzbar erkennen musste.

Quelle: BGH, Urteil vom 23. Januar 2025 – IX ZR 229/22