Leitsatz / Kernaussage
Freie Hinauskündigungsklauseln in Personen- und Kapitalgesellschaften (GmbH) sind zwar grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, können aber ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt sein, wenn die Gesellschafterstellung einem Geschäftsführer wegen seiner Geschäftsführerstellung zu einem mit dieser Stellung verbundenen Zweck eingeräumt wurde, der mit der Beendigung der Organ- oder Dienststellung entfällt, und der mitgliedschaftlichen Beteiligung im Übrigen keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Geschäftsführerstellung zukommt; hierfür ist nicht zwingend erforderlich, dass der Geschäftsführer kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt (vgl. BGH, Urt. v. 10. Feb. 2026 – II ZR 71/24 Rn. 63, 69, 132, 150).
Sachverhalt
Der Kläger begehrte im Wege der Feststellungsklage die Feststellung, weiterhin Kommanditist der P. GmbH & Co. KG (P. KG) zu sein; Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der in Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags verankerten Call-Option (Hinauskündigungsklausel) nach § 138 Abs. 1 BGB. Die Beklagten zu 1 und 3 waren, der Beklagte zu 2 ist Kommanditist der P. KG; einzige Komplementärin ist die P. Verwaltungsgesellschaft mbH (P. GmbH), deren Gesellschafter zwei Private-Equity-Fonds sind, die im streitgegenständlichen Zeitraum zusammen auch Mehrheitsgesellschafter der Beklagten zu 1 waren. Die P. KG und die Beklagten waren Gesellschafter der P. Group GmbH, die wiederum die P. Holding GmbH beherrschte; diese Holding und mehrere Tochterunternehmen, u. a. die M. GmbH, bilden eine auf LED‑Beleuchtung spezialisierte Unternehmensgruppe (P. Gruppe). Der Kläger wurde aufgrund eines Geschäftsführeranstellungsvertrags vom 6. Okt. 2020 zum alleinigen Fremdgeschäftsführer der M. GmbH bestellt.
Die P. KG wurde geschaffen, um Managern der P. Gruppe eine mittelbare Beteiligung an der P. Group GmbH zu ermöglichen; am 9. Dez. 2021 wurden der Gesellschaftsvertrag der P. KG und ein Management Investment Agreement geschlossen und 873 Stammgeschäftsanteile an der P. Group GmbH auf die P. KG übertragen; seitdem hält die P. KG 1,28 % am Stammkapital der P. Group GmbH. Am 9. Dez. 2021 trat der Kläger der P. KG als Kommanditist gegen eine Einlage von 149.984,46 € bei; ihm wurden 262 der 873 von der P. KG gehaltenen Stammanteile an der P. Group GmbH (Nennwert je 1 €) auf dem Kapitalkonto II zugeordnet; die Einlage entsprach dem damaligen Verkehrswert der Anteile; eine Beteiligung am laufenden Gewinn war nicht vorgesehen, sondern erst am Erlös aus einem Exit. Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG enthält eine Call‑Option: Beim Ausscheiden eines Managers aus der P. Gruppe können die Beklagten die Kommanditbeteiligung erwerben; hierzu hatten die Manager bereits bei Vertragsschluss ein Verkaufsangebot abgegeben; die Annahme ist an das Vorliegen eines „Call Event“ (Nr. 19.6) gebunden, u. a. wenn der Manager nicht (mehr) Geschäftsführer eines Gruppenunternehmens ist, kein aktives Arbeits-/Dienstverhältnis besteht oder er unwiderruflich freigestellt ist; zur Investee‑Gruppe zählen die P. Group GmbH und jede Tochtergesellschaft. Die Kaufpreisregelung (Nr. 20) differenziert: Im „Bad‑Leaver“-Fall erhält der Manager den niedrigeren Wert aus Verkehrswert und Investment; im „Good‑Leaver“-Fall erhält er nach vier Jahren den vollen Verkehrswert, bei früherem Ausscheiden wird zwischen „Vested“ und „Unvested Portion“ unterschieden.
Am 6. Sep. 2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer der M. GmbH ohne Angabe von Gründen abberufen; sein Geschäftsführeranstellungsvertrag wurde mit Schreiben vom 30. Aug. 2022 zum 28. Feb. 2023 und vorsorglich mit Schreiben vom 8. Sep. 2022 zum 31. Mär. 2023 ordentlich gekündigt; zugleich wurde er unwiderruflich freigestellt. Mit Schreiben vom 14. Dez. 2022 übten die Beklagten die Call‑Option aus; sie ermittelten den Verkehrswert der Beteiligung mit 35.173,68 € und zahlten diesen Betrag an den Kläger aus. Der Kläger erhob Feststellungsklage mit der Begründung, Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags der P. KG sei als freie Hinauskündigungsklausel sittenwidrig und nichtig.
Das Landgericht Augsburg (Urt. v. 22. Nov. 2023 – 1 HKO 761/23) gab der Klage statt; die Berufung der Beklagten blieb beim OLG München (Urt. v. 23. Mai 2024 – 14 U 5289/23 e) erfolglos; der BGH ließ die Revision zu, hob das Urteil des OLG auf und verwies zurück.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hob auf die Revision der Beklagten das Urteil des OLG München vom 23. Mai 2024 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurück. Maßgebliche Rechtsnormen sind § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), § 38 Abs. 1 GmbHG (freie Abberufung des Geschäftsführers), § 242 BGB (Treu und Glauben, Ausübungskontrolle), § 162 Abs. 2 BGB (treuwidrige Bedingungsvereitelung) sowie § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 und 3 ZPO (Aufhebung und Zurückverweisung); eine Abgrenzung erfolgt zudem zu § 327a AktG.
Tenor/Ergebnis: Die Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Ausübungskontrolle an das OLG zurückverwiesen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Feb. 2026 – II ZR 71/24 Rn. 49, 67).
Tragende Begründung: Das Berufungsgericht hat zutreffend eine freie Hinauskündigungsklausel angenommen, weil die Beklagten als Mehrheitsgesellschafter der P. Group GmbH durch Abberufung, Kündigung und Freistellung jederzeit den Call‑Event auslösen konnten (vgl. BGH, Urt. v. 10. Feb. 2026 – II ZR 71/24 Rn. 16 f.). Solche Klauseln sind grundsätzlich sittenwidrig; tragend ist der Schutz vor dem „Damoklesschwert“ willkürlicher Ausschließung, das die freie Ausübung der Mitgliedschaftsrechte beeinträchtigt (vgl. BGH, aaO Rn. 18–21). Gleichwohl gelten Ausnahmen, wenn besondere Umstände die Klausel sachlich rechtfertigen; daran hält der Senat ausdrücklich fest, zumal der Gesetzgeber im MoPeG‑Kontext die Maßstäbe der Rechtsprechung fortgelten lassen wollte (vgl. BGH, aaO Rn. 22–24, 25–28). Maßgeblich ist eine tatbestandlich gebotene Gesamtbetrachtung; die in der Entscheidung „Managermodell“ genannten Kriterien sind einzubeziehen, aber keine zwingenden Voraussetzungen (vgl. BGH, aaO Rn. 48–49, 132).
Im konkreten Fall wurde die Beteiligung dem Kläger wegen seiner Geschäftsführerstellung eingeräumt, um Bindung, Motivation und ggf. eine Aufwertung seiner Stellung als „geschäftsführender Gesellschafter“ zu erreichen; dieser Zweck entfällt mit Beendigung der Organ- oder Dienststellung; die Rückübertragung erlaubt die entsprechende Beteiligung des Nachfolgers und die Fortführung des Modells (vgl. BGH, aaO Rn. 49, 51). Die fehlende laufende Gewinnbeteiligung und die Ausrichtung auf eine Exit‑Erlösbeteiligung sind typusgerecht für Private‑Equity‑Modelle; die Anreiz- und Belohnungsfunktion ist mit einer erfolgsabhängigen Bonuszahlung vergleichbar und bleibt rechtfertigungstauglich (vgl. BGH, aaO Rn. 50–52). Dass der Beteiligungswert nicht allein vom Erfolg der vom Kläger geführten Gesellschaft abhing, beseitigt den Anreizcharakter nicht (vgl. BGH, aaO Rn. 52). Eine sachliche Rechtfertigung setzt nicht zwingend voraus, dass der Manager kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernimmt; auch Erwerb zum Verkehrswert und das Risiko negativer Wertentwicklung stehen der Rechtfertigung nicht entgegen, wenn der mitgliedschaftlichen Stellung kein eigenständiges konzeptionelles Gewicht neben der Geschäftsführerstellung zukommt (vgl. BGH, aaO Rn. 53–56). Maßgeblich war zudem, dass die Einflussmöglichkeiten des Klägers faktisch ausgeschlossen waren (Beteiligung der P. KG an der P. Group GmbH 1,28 %, mittelbare Beteiligung des Klägers 0,38 %, Zustimmungserfordernisse bei Grundlagenentscheidungen) (vgl. BGH, aaO Rn. 57). Fragen der Angemessenheit der Abfindung/Kaufpreisregelung betreffen ausschließlich die Wirksamkeit der Abfindungsklausel, nicht die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel; der präventive Schutz der Mitgliedschaftsrechte wird nicht über Abfindung gewährleistet (vgl. BGH, aaO Rn. 31–33, 59). Etwaigen Missbrauchsgefahren (z. B. taktische Abberufung vor Exit) ist durch nachgelagerte Ausübungskontrolle (§ 162 Abs. 2 BGB, § 242 BGB) zu begegnen (vgl. BGH, aaO Rn. 60–66).
Rechtsgrundsätze / Leitsätze:
- Grundsatz: Freie Hinauskündigungsklauseln sind grundsätzlich sittenwidrig; Schutzgedanke ist das „Damoklesschwert“ willkürlicher Ausschließung (vgl. BGH, aaO Rn. 18–21).
- Ausnahme: Sachliche Rechtfertigung im Einzelfall bei Gesamtbetrachtung; insbesondere bei Managementmodellen, wenn die Beteiligung Annex der Geschäftsführerstellung ist und deren Zweck mit Amtsende entfällt (vgl. BGH, aaO Rn. 22–24, 48–49, 132).
- Kein Erfordernis eines geringen Investitionsrisikos; auch Erwerb zum Verkehrswert kann gerechtfertigt sein, wenn die mitgliedschaftliche Stellung kein eigenständiges Gewicht hat und Einflussmöglichkeiten fehlen (vgl. BGH, aaO Rn. 53–57).
- Strikte Trennung zwischen Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und der Abfindungsklausel; Unangemessenheiten der Abfindung berühren die Hinauskündigungsklausel nicht (vgl. BGH, aaO Rn. 31–33, 59).
- Missbrauchsabwehr durch nachgelagerte Ausübungskontrolle (§ 162 Abs. 2 BGB, § 242 BGB), nicht durch generelles Sittenwidrigkeitsverdikt (vgl. BGH, aaO Rn. 60–66).
Verfahrensfolge
Prozessual hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache gemäß § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 S. 1 und 3 ZPO an das OLG München zurück. Das Berufungsgericht hat – ggf. nach ergänzendem Parteivortrag – die Ausübung der Call‑Option an § 242 BGB (ggf. § 162 Abs. 2 BGB) zu messen und die hierfür erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
Quelle: BGH, Urteil vom 10. Februar 2026 – II ZR 71/24