Leitsatz / Kernaussage
Hat der Schuldner eine titulierte Forderung teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags für unzulässig zu erklären, auch wenn der Gläubiger aus dem Titel nur wegen des nicht erfüllten Rests vollstreckt; dies folgt aus der Einwendung der (Teil‑)Erfüllung nach § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 362 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22. Jan. 2026 – IX ZR 97/23).
Anwendungsbereich/praktischer Nutzen/kurzes Fazit
Prüfen Sie, ob und in welcher Höhe Teilzahlungen auf die titulierte Forderung belegt sind, und machen Sie diese in der Vollstreckungsabwehrklage geltend. Passen Sie den Klageantrag so an, dass die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung ausdrücklich in Höhe des erfüllten Teilbetrags beantragt wird. Dokumentieren Sie alle bereits bestehenden Einwendungen gebündelt in einer Klage, um einen Ausschluss nach § 767 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Berücksichtigen Sie, dass eine Vollstreckung aus einem Titel trotz Teilerfüllung fortdrohen kann, solange der Gläubiger den Titel in Händen hält, und begründen Sie hieraus das Rechtsschutzbedürfnis.
Die Entscheidung besagt in einfachen Worten: Auch wenn der Gläubiger nur den Restbetrag vollstreckt, kann der Schuldner die Vollstreckung in Höhe seiner bereits erbrachten Zahlungen abwehren. Sie müssen alle Einwände auf einmal vorbringen, sonst sind spätere Einwände ausgeschlossen. Chance: Teilerfüllungen sichern eine teilweise Abwehr der Vollstreckung. Grenze: Zinsen sind nur dann abwehrfähig, wenn sie tituliert sind; ist nur die Hauptforderung tituliert, bleibt es dabei.
Praxiskommentar von RA Ralf Krause, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht:
Für Schuldner ist wichtig, dass Teilleistungen nicht lediglich bei der Abrechnung berücksichtigt, sondern mit der Vollstreckungsabwehrklage aktiv „titelvernichtend“ in der entsprechenden Höhe geltend gemacht werden können. In der Beratungspraxis sollten wir sämtliche Einwendungen in einer Klage bündeln. Wer frühzeitig Quittungen und Zahlungsnachweise zusammenstellt, erhöht die Erfolgsaussichten erheblich.
Sachverhalt
Der Kläger erhob gegen die Erben des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. B. eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO, gerichtet auf die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde insgesamt; streitig waren insbesondere Teilerfüllungen in Höhe von insgesamt 56.504,93 Euro und die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei teilweiser Vollstreckung. Dr. B. hatte dem Kläger mehrere Darlehen gewährt; am 9. Jun. 2016 erkannte der Kläger vor dem Notar eine Schuld über 125.543,87 Euro zuzüglich Tageszinsen von 9,40 Euro ab dem 9. Jun. 2016 an und unterwarf sich wegen der Hauptforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 22. Jan. 2018 leistete der Kläger 12.000 Euro und am 8. Nov. 2018 weitere 17.720,77 Euro, 14.405,72 Euro und 12.378,44 Euro, mithin insgesamt 56.504,93 Euro, auf den titulierten Betrag. Dr. B. verstarb am 29. Aug. 2019 und wurde von den Beklagten beerbt; im Apr. 2020 erging zugunsten der Erben ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 67.318,89 Euro zuzüglich 9,40 Euro Tageszinsen. Der Kläger erhob Vollstreckungsabwehrklage, mit der er die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung insgesamt begehrte, und begründete dies mit verschiedenen Angriffen gegen den Titel; das LG Wiesbaden wies die Klage ab (Urt. v. 25. Mai 2022 – 10 O 1030/20), das OLG Frankfurt a. M. wies die Berufung zurück (Urt. v. 3. Apr. 2023 – 16 U 104/22). Der BGH ließ die Revision insoweit zu, als es um 56.504,93 Euro nebst anteiligen Zinsen ging, und der Kläger verfolgte sein Begehren in diesem Umfang weiter.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hob auf die Revision des Klägers das Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 3. Apr. 2023 im Kostenpunkt und insoweit auf, als die Berufung hinsichtlich des Antrags, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 9. Jun. 2016 für unzulässig zu erklären, in Höhe von 56.504,93 Euro zurückgewiesen worden war. Er änderte das Urteil des LG Wiesbaden vom 25. Mai 2022 ab und erklärte die Vollstreckung aus der Urkunde in Höhe von 56.504,93 Euro für unzulässig; im Übrigen blieb die Klage abgewiesen. Die Kosten erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 55 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 45 Prozent; in dritter Instanz der Kläger 35 Prozent und die Beklagten gesamtschuldnerisch 65 Prozent.
Maßgebliche Rechtsnormen sind § 767 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, § 795 Satz 1, § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 362 Abs. 1 BGB, § 775 Nr. 4 ZPO, § 776 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO sowie § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO.
Tragend begründet der Senat, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage fortbesteht, solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel innehat, und zwar selbst dann, wenn aktuell nur ein Teilbetrag vollstreckt wird oder die Vollstreckung nicht droht. Die Klage kann sich auch auf einen Teil des titulierten Anspruchs beziehen; das Bedürfnis entfällt nur ausnahmsweise, wenn eine Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht. Zudem muss der Schuldner alle im Zeitpunkt der Klageerhebung bestehenden Einwendungen in einer Klage geltend machen; andernfalls sind sie später präkludiert (§ 767 Abs. 3 ZPO), was auch für vollstreckbare Urkunden gilt. Das Erwirken eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur über einen Teilbetrag stellt regelmäßig weder einen Forderungsverzicht noch ein Anerkenntnis der Erfüllung hinsichtlich des Restes dar. In der Sache liegt die Einwendung der (Teil‑)Erfüllung vor, die den titulierten Anspruch im Umfang der Leistung erlöschen lässt (§ 362 Abs. 1 BGB); deshalb ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel in Höhe von 56.504,93 Euro für unzulässig zu erklären, auch wenn der Gläubiger nur den verbleibenden Rest vollstreckt. Hinsichtlich der Zinsen bedarf es keiner Unzulässigerklärung, weil die Unterwerfung nur die Hauptforderung betrifft und Zinsen nicht tituliert sind. Der Senat entscheidet selbst, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).
Rechtsgrundsätze / Leitsätze:
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsabwehrklage besteht fort, solange der Gläubiger den Titel innehat, und die Klage kann teilbezogen erhoben werden; eine Ausnahme gilt nur, wenn Vollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (vgl. BGH, Urt. v. 22. Jan. 2026 – IX ZR 97/23 Rn. 5, 9 f.).
- Alle im Zeitpunkt der Klage bestehenden Einwendungen sind in einer Klage geltend zu machen; spätere Vollstreckungsabwehrklagen sind insoweit ausgeschlossen (§ 767 Abs. 3 ZPO), auch bei vollstreckbaren Urkunden (vgl. BGH, aaO Rn. 10).
- Die Teilerfüllung ist als materiellrechtliche Einwendung nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend zu machen; sie führt zur Unzulässigerklärung der Vollstreckung in Höhe des erfüllten Teilbetrags, selbst wenn nur der Restbetrag betrieben wird (vgl. BGH, aaO Rn. 12).
- Zinsen sind nur abwehrfähig, soweit sie tituliert sind; bezieht sich die Unterwerfung allein auf die Hauptforderung, scheidet eine Unzulässigerklärung hinsichtlich nicht titulierten Zinses aus (vgl. BGH, aaO Rn. 13).
Zentrale Aussagen mit Randnummernverweisen: Die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in Höhe der Teilerfüllung folgt aus § 767 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 362 Abs. 1 BGB, ungeachtet einer auf den Rest beschränkten Vollstreckung des Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 22. Jan. 2026 – IX ZR 97/23 Rn. 12). Das Rechtsschutzbedürfnis besteht fort, solange der Gläubiger den Titel hält; sämtliche Einwendungen sind in einer Klage zu bündeln (§ 767 Abs. 3 ZPO) (vgl. BGH, aaO Rn. 5, 10).
Verfahrensfolge
Die Entscheidung ergeht als Endentscheidung; der Senat entscheidet selbst nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO und erklärt die Vollstreckung in Höhe von 56.504,93 Euro für unzulässig, ohne Zurückverweisung. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht erforderlich.
Quelle: BGH, Urteil vom 22. Januar 2026 – IX ZR 97/23