Eine Firma, die lediglich aus einer Gattungsbezeichnung in Verbindung mit einer Top-Level-Domain wie „.de“ besteht, besitzt nicht die nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft.
1. Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, war im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Am 22. Dezember 2023 meldete sie eine Satzungsänderung mit Änderung der Firma in „v. … .de AG“ an. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Gegen diese Entscheidung legte die Gesellschaft Beschwerde ein, die das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 6. Mai 2024 – 22 W 16/24, ZIP 2024, 1895) zurückwies. Zur Begründung führte es aus, dass einer solchen Firmenbildung die Unterscheidungskraft fehle, da Top-Level-Domains wie „.de“ keine eigenständige Namensfunktion entfalten. Die Antragstellerin legte Rechtsbeschwerde ein.
2. Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss eine Firma Unterscheidungskraft besitzen und zur Kennzeichnung geeignet sein, um ihre Namensfunktion gemäß § 17 Abs. 1 HGB erfüllen zu können. Diese Grundsätze gelten nach § 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG auch für Aktiengesellschaften.
Der Senat stellte klar, dass Unterscheidungskraft vorliegt, wenn die Firma geeignet ist, ein bestimmtes Unternehmen von anderen zu unterscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dez. 2008 – II ZB 46/07, ZIP 2009, 168 Rn. 9). Reine Gattungs- oder Branchenbezeichnungen genügen nicht, da sie keinen Bezug zu einem bestimmten Unternehmen herstellen und das Freihaltebedürfnis anderer Marktteilnehmer berühren. Die Kombination eines solchen unspezifischen Begriffs mit einer Top-Level-Domain wie „.de“ ändert daran nichts. Die Endung werde im Geschäftsverkehr regelmäßig nur als Hinweis auf eine Internetpräsenz wahrgenommen, nicht als individualisierender Bestandteil einer Firma. Auch der Umstand, dass Domainnamen bei der Denic eG nur einmal vergeben werden, verleihe der Firma keine Unterscheidungskraft.
Damit schloss sich der BGH der Auffassung an, dass sich die notwendige Unterscheidungskraft aus dem prägenden Teil der Firma – der Second-Level-Domain – ergeben muss, nicht aus der angehängten Top-Level-Domain (vgl. KG, ZIP 2024, 1895; LG Köln, RNotZ 2008, 553; OLG Frankfurt, GmbHR 2011, 202). Ein Anspruch auf Eintragung vergleichbarer Firmen aufgrund früherer Registereintragungen besteht nicht, da kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht.
Verfahrensfolge
Die Rechtsbeschwerde wurde endgültig zurückgewiesen. Die beantragte Firmenänderung ist nicht eintragungsfähig. Weitere Prüfungen durch das Registergericht sind nicht mehr erforderlich.
Quelle: BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – II ZB 9/24