202603.28
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Leitsatz / Kernaussage

Die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO darf nicht allein wegen einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung versagt werden, vielmehr ist eine Gesamtprognose zu den ernsthaften Aussichten der Zielerreichung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und verfügbarer rechtlicher Entlastungsmöglichkeiten vorzunehmen, wobei den Schuldner die Feststellungslast trifft (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Nov. 2025 – IX ZB 21/25 Rn. 13 f., 17).

Anwendungsbereich/praktischer Nutzen/kurzes Fazit

Prüfen Sie systematisch, ob ernsthafte Aussichten bestehen, die Restschuldbefreiung trotz einzelner nicht erfassbarer Forderungen zu erreichen. Dokumentieren Sie lückenlos die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie realistische Tilgungsoptionen für ausgenommene Forderungen. Holen Sie rechtliche Entlastungsmöglichkeiten ein und belegen Sie diese, insbesondere Optionen zur Vollstreckungseinstellung nach § 459g StPO. Passen Sie den Stundungsantrag so an, dass alle für die Prognose erforderlichen Tatsachen substantiiert dargelegt sind, da die Feststellungslast beim Schuldner liegt.

Die Entscheidung stellt klar, dass eine einzelne von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderung die Stundung nicht automatisch verhindert. Maßgeblich ist, ob unter den konkreten Umständen ein wirtschaftlicher Neubeginn realistisch erscheint. Chancen bestehen durch Berücksichtigung entlastender rechtlicher Instrumente wie § 459g StPO. Grenzen liegen dort, wo die Forderungshöhe offensichtlich jede Neubeginnperspektive ausschließt.

Praxiskommentar von RA Ralf Krause, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht:

Für Betroffene ist wichtig, dass eine einzelne unbefreite Forderung die Tür zur Stundung nicht zuschlägt, wenn insgesamt noch realistische Chancen bestehen. Praktisch bedeutet das: Legen Sie dem Gericht eine saubere, belastbare Prognose vor und nutzen Sie aktiv Instrumente wie die Vollstreckungseinstellung nach § 459g StPO. Typischer Fehler ist ein pauschaler Stundungsantrag ohne konkrete Tilgungs- und Entlastungsperspektiven sowie ohne Belege zu Einkommen und Vermögen. Wer hier sorgfältig vorträgt, erhöht die Erfolgsaussichten deutlich.

Sachverhalt

Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO. Er bezieht Bürgergeld, verfügt über keine Erwerbseinkünfte und kein pfändbares Vermögen; seine Gesamtverbindlichkeiten gegenüber zwölf Gläubigern belaufen sich auf 31.462,36 €, davon entfallen 9.559 € auf eine Einziehungsforderung der Staatsanwaltschaft nach §§ 73 ff. StGB bzw. § 74c StGB. Das Amtsgericht Detmold wies den Stundungsantrag mit Beschluss vom 25. Okt. 2024 zurück, das Landgericht Detmold wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 10. Jan. 2025 zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Mit der Rechtsbeschwerde begehrte der Schuldner die Aufhebung der Entscheidung und die Bewilligung der Verfahrenskostenstundung.

Entscheidung des Gerichts

Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Landgerichts Detmold vom 10. Jan. 2025 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück; der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt. Maßgebliche Rechtsnormen sind § 4a InsO (Stundung der Verfahrenskosten), § 302 InsO (von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen), § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO und § 287a Abs. 2 InsO (Ausschlussgründe), § 74c StGB (Wertersatzeinziehung) sowie § 459g StPO und § 459c StPO (Vollstreckungseinstellungsmöglichkeiten).

Tragend begründet der Senat: Eine Stundung ist ausgeschlossen, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, etwa weil von ihr nicht erfasste, absolut überhöhte Forderungen die Perspektive eines wirtschaftlichen Neubeginns ausschließen. Offensichtlich ist dies insbesondere bei Forderungen, deren absolute Höhe die Tilgung auch nach Befreiung von den übrigen Verbindlichkeiten ausschließt. Ist dies nicht bereits wegen der absoluten Höhe evident, hat der Tatrichter eine Gesamtprognose vorzunehmen, ob für den Schuldner ernsthafte Aussichten bestehen, das Ziel der Restschuldbefreiung zu erreichen; dabei ist zu prüfen, ob ausgenommene Forderungen in einem angemessenen Zeitraum bedient werden können, wenn der Schuldner von den übrigen Forderungen befreit ist, und es sind Zahl sowie Höhe der ausgenommenen Forderungen einzubeziehen. Die Beurteilung hat von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, darf sich jedoch nicht hierauf beschränken; denkbar sind erhöhte Motivation, Einsatz pfändungsfreien Vermögens, überobligatorische Erwerbstätigkeit oder familiäre Unterstützung, wenn die Last insgesamt sinkt. Das Gericht muss nicht das Verhalten von Gläubigern im eröffneten Verfahren ermitteln, muss jedoch bestehende rechtliche Möglichkeiten zur Entlastung berücksichtigen; ernsthafte Aussichten genügen, dass eine Vollstreckungseinstellung nach § 459g StPO in Betracht kommt, sofern dies objektiv möglich erscheint. Den Schuldner trifft die Feststellungslast, die ernsthaften Aussichten einer Zielerreichung auch hinsichtlich der ausgenommenen Verbindlichkeiten substantiiert darzulegen; der Antrag muss alle hierfür erforderlichen Angaben enthalten, ohne dass übersteigerte Informationsauflagen zulässig wären.

Im konkreten Fall genügt die Existenz der Einziehungsforderung von 9.559 € nicht, um die Stundung wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zu verweigern, da die absolute Höhe für sich allein eine Versagung nicht trägt und das Beschwerdegericht keine tragfähigen Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Schuldner diese Forderung bei Befreiung von den übrigen Verbindlichkeiten in angemessener Zeit bedienen kann. Ferner fehlen Feststellungen dazu, ob der Schuldner eine Einstellung oder Begrenzung der Vollstreckung nach § 459g StPO erreichen kann; eine offensichtliche Erfolglosigkeit liegt nicht vor, solange ernsthafte Aussichten auf eine solche rechtliche Entlastung bestehen. Deshalb war aufzuheben und zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen nachgeholt und die Gesamtprognose unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe getroffen wird.

Rechtsgrundsätze/Leitsätze:

  • Stundung nach § 4a InsO scheidet aus, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann, insbesondere bei ausgenommenen Forderungen, deren absolute Höhe jeden wirtschaftlichen Neubeginn ausschließt (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Nov. 2025 – IX ZB 21/25 Rn. 13 f.).
  • Liegt eine solche Evidenz nicht vor, ist eine Gesamtprognose erforderlich, ob ernsthafte Aussichten auf Zielerreichung bestehen; zu würdigen sind insbesondere Tilgungsfähigkeit der ausgenommenen Forderungen nach Entlastung, Anzahl dieser Forderungen, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie motivationale und faktische Entlastungseffekte (vgl. BGH, aaO Rn. 14, 16).
  • Rechtliche Entlastungsmöglichkeiten (insbesondere Vollstreckungseinstellung nach § 459g StPO) sind einzubeziehen; ernsthafte Aussichten genügen, eine sichere Prognose ist nicht erforderlich (vgl. BGH, aaO Rn. 22 f.).
  • Den Schuldner trifft die Feststellungslast für die ernsthaften Aussichten, einschließlich substantiierter Darstellung der relevanten Tatsachen (vgl. BGH, aaO Rn. 17).

Verfahrensfolge

Prozessual hebt der Bundesgerichtshof den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück. Das Beschwerdegericht muss Feststellungen dazu treffen, ob der Schuldner die ausgenommene Einziehungsforderung bei Befreiung von den übrigen Verbindlichkeiten in einem angemessenen Zeitraum tilgen kann, und ob ernsthafte Aussichten für eine Vollstreckungseinstellung nach § 459g StPO bestehen.

Quelle: BGH, Beschluss vom 13. November 2025 – IX ZB 21/25