OLG Koblenz, 09.03.2016 – 2 U 217/15
Amtlicher Leitsatz:
Verbleibt ein Unfallfahrzeug in Folge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen dem Eigentümer und der Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf 9 Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für 9 Tage Standgeld zu berechnen.
Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt.