Begrenzung des Standgeldanspruchs einer Kfz-Werkstatt
OLG Koblenz, 09.03.2016, 2 U 217/15
Verbleibt ein Unfallfahrzeug in Folge gescheiterter Verkaufsverhandlungen zwischen dem Eigentümer und der Reparaturwerkstatt jahrelang auf dem Werkstattgelände, ist ein Standgeldanspruch der Werkstatt auch dann nicht auf 9 Tage begrenzt, wenn zu einem Zeitpunkt, als die Verkaufsverhandlungen noch erfolgversprechend erschienen, seitens der Werkstatt in Aussicht gestellt wurde, nur für 9 Tage Standgeld zu berechnen. Die Werkstatt darf ihrerseits aber Standgeldkosten nicht für eine beliebig lange Zeit fordern, sondern ihr Anspruch ist unter Schadensminderungsgesichtspunkten von vornherein auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt.
Selbst wenn eine zunächst bestehende Vereinbarung über ein vertragliches Entgelt geendet haben sollte, ist der Kunde – indem er eine Rücknahme des Fahrzeuges verweigert hat – zu einem späteren Zeitpunkt mit seiner Rücknahmeverpflichtung in Verzug geraten, so dass er unter Schadensersatzgesichtspunkten Ersatz in Höhe des ursprünglich vereinbarten bzw. eines angemessenen Standgeldes geschuldet hat.
Unter Schadensminimierungsgesichtspunkten ist dieses jedoch auf den (Rest-)Wert des Fahrzeuges begrenzt. War dieser nach rund einem halben Jahr durch die aufgelaufenen Standkosten verzehrt, so war der Werkstatt hierdurch eine ausreichende Überlegungsfrist einräumte, innerhalb derer sie sich über einen geeigneten Weg zur Entfernung des Fahrzeugs hätte schlüssig werden können. Als solcher Weg bietet sich in einem solchen Fall die Zwangsversteigerung des Fahrzeugs wegen Annahmeverzuges und die Hinterlegung des Erlöses an.
Quelle: Beschluss des OLG Koblenz vom 09.03.2016, Az.: 2 U 217/15