201707.11
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Verhandlungstermin am 19. Juli 2017, 10.00 Uhr – VIII ZR 278/16 (Nacherfüllungsverlangen unter Anforderung eines Transportkostenvorschusses, § 439 Abs. 1 BGB)

Die in Schleswig-Holstein ansässige Klägerin kaufte von der Beklagten, die in Berlin einen Fahrzeughandel betreibt, einen gebrauchten Pkw Smart, den die Beklagte in einem Internetportal angeboten hatte.

Kurze Zeit nach Übergabe des Fahrzeugs wandte sich die Klägerin wegen eines nach ihrer Behauptung aufgetretenen Motordefekts an die Beklagte, um mit ihr die weitere Vorgehensweise zur Schadensbehebung im Rahmen der Gewährleistung zu klären. Nachdem eine Reaktion der Beklagten ausgeblieben war, forderte die Klägerin sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf. Hierauf bot die Beklagte telefonisch eine Nachbesserung an ihrem Sitz in Berlin an. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Aufrechterhaltung der gesetzten Frist die Überweisung eines Transportkostenvorschusses von 280 € zwecks Transports des nach ihrer Behauptung nicht fahrbereiten Pkw nach Berlin beziehungsweise die Abholung des Fahrzeugs durch die Beklagte auf deren Kosten. Nachdem diese sich nicht gemeldet hatte, setzte die Klägerin ihr eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung und ließ, als die Beklagte hierauf wiederum nicht reagierte, die Reparatur des Pkw in einer Werkstatt bei Kassel durchführen.

Für ihr entstandene Reparatur-, Transport- und Reisekosten verlangt die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.332,32 €. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landgerichts scheitere der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits an einem vorherigen wirksamen Nacherfüllungsverlangen (§ 439 Abs. 1 BGB*) der Klägerin. Denn ein solches müsse die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am rechten Ort für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Vorliegend hätte sich die Klägerin dementsprechend bereit erklären müssen, der Beklagten das Fahrzeug an deren Geschäftssitz in Berlin, dem Erfüllungsort der Nacherfüllung gemäß § 269 Abs. 1 BGB*, zu überlassen – und dies nicht, wie geschehen, von der vorherigen Finanzierung oder Durchführung des Transports des Pkw durch die Beklagte abhängig machen dürfen.

Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadensersatzbegehren weiter.

Vorinstanzen:

AG Berlin-Pankow/Weißensee – Urteil vom 9. Dezember 2015 – 2 C 271/15

LG Berlin – Urteil vom 8. November 2016 – 88 S 14/16

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2017