Leitsatz / Kernaussage
Haftet ein Geschäftsführer wegen sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB durch Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems, erstreckt sich seine Verantwortung auch auf nach seiner Abberufung geschlossene Anlageverträge, sofern er anschließend in anderer tragender Funktion im System tätig war oder der Vertragsschluss bereits während seiner Amtszeit angebahnt wurde (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dez. 2025 – II ZR 114/24).
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 Schadensersatz aus § 826 BGB in Höhe von 30.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte aus einer stillen Beteiligung an der P. GmbH; erstinstanzlich wurde der Beklagte zu 2 als Gesamtschuldner mitverklagt. Der Beklagte zu 1 war bis Juli 2020 einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsleiter der in der Schweiz ansässigen P. AG, deren Aktien er treuhänderisch hielt, sowie bis zum 23. Nov. 2020 alleiniger Gesellschafter und bis zum 20. Nov. 2020 alleiniger Geschäftsführer der im Frühjahr 2020 in Deutschland gegründeten P. GmbH. Im Juli 2020 entzog die FINMA dem Beklagten die Zeichnungsbefugnis und leitete eine Untersuchung ein; am 9. Nov. 2020 warnte die BaFin wegen fehlenden Prospekts vor Anlagen in die P. GmbH, woraufhin Anlagen in die GmbH bei Stiftung Warentest/Finanztest auf die Warnliste gesetzt wurden.
Am 2. Mrz. 2020 übersandte die P. AG der Klägerin per E‑Mail zwei Angebote über eine festverzinsliche Geldanlage/Anleihe; am 6. Nov. 2020 erhielt die Klägerin von der P. GmbH einen Vertrag über eine stille Beteiligung mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückleitung; am 1. Dez. 2020 kündigte die P. GmbH weitere Unterlagen an und übersandte am 2. Dez. 2020 einen weiteren Vertrag über eine stille Beteiligung. Am 9. Dez. 2020 zeichnete die Klägerin eine stille Beteiligung an der P. GmbH über 30.000 € und zahlte den Betrag; Auszahlungen erhielt sie nicht; am selben Tag wurde über das Vermögen der P. AG das Konkursverfahren eröffnet.
Das LG München I wies die Klage ab (Urt. v. 15.05.2023 – 22 O 12112/22). Das OLG München gab auf die allein gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Berufung der Klägerin der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung statt, auferlegte dem Beklagten die Kosten beider Instanzen und ließ die Revision zu (Urt. v. 13.09.2024 – 13 U 2498/23 e (2)).
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hebt das Urteil des OLG München vom 13. Sep. 2024 im Kostenpunkt auf, ändert es wie tenoriert ab und weist das weitergehende Rechtsmittel zurück; der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens, während die Kosten der ersten Instanz quotal neu verteilt werden (Gerichtskosten je zur Hälfte von Klägerin und Beklagtem zu 1; erstinstanzliche außergerichtliche Kosten des Beklagten zu 2 trägt die Klägerin; erstinstanzliche außergerichtliche Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1 zur Hälfte). Maßgebliche Rechtsnormen sind § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), Art. 5 Nr. 3 LugÜ (internationale Zuständigkeit für Delikt), § 549 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Revisionsgericht), § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO und § 8 Abs. 2 EGGVG (implizite Zuständigkeitsbestimmung durch das Berufungsgericht), § 99 Abs. 1 ZPO (Anfechtung der Kostenentscheidung) sowie die allgemeinen deliktsrechtlichen Kausalitätsgrundsätze (Äquivalenz, Adäquanz, Schutzzweck).
Tragend führt der Senat aus: Die Revision ist zulässig; die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ, da der deliktische Erfolgsort in Deutschland liegt (Wohnsitz des Beklagten in der Schweiz ist unschädlich). In der Sache bleibt die Verurteilung des Beklagten zu 1 aus § 826 BGB bestehen. Ein Geschäftsführer, (faktischer) Geschäftsleiter oder Vorstand haftet nach § 826 BGB, wenn das von ihm ins Werk gesetzte Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Anleger angelegt ist („Schwindelunternehmen“); bei federführender Mitwirkung indiziert die Lebenserfahrung zumindest bedingten Vorsatz; die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in herausgehobener, unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn der Funktionsträger sich für das System einspannen lässt und es zumindest leichtfertig unterlässt, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu vergewissern (mit Nachweisen). Nach den – revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren – Feststellungen des Berufungsgerichts operierten P. AG und P. GmbH objektiv sittenwidrig und betrügerisch: Die von der P. AG verwendete Unternehmenspräsentation enthielt „zahlreiche gravierende und dreiste Unrichtigkeiten“ und vermittelte das Bild eines großen, international und bereits langjährig tätigen Unternehmens; es wurden als Presseartikel getarnte Anzeigen geschaltet; die P. AG warb Publikumsgelder ohne erforderliche Bankbewilligung ein; die P. GmbH setzte die Anwerbung in Deutschland fort, nutzte die Unternehmenspräsentation der P. AG und schaltete ebenfalls getarnte Anzeigen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision verfangen nicht.
Zur Zurechnung von Schäden aus nach Abberufung des Geschäftsführers geschlossenen Verträgen verweist der Senat auf die allgemeinen Kausalitätslehren; die herangezogene Rechtsprechung zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO begründet keinen eigenständigen Zurechnungsgrundsatz, sondern wendet nur Allgemeinsätze an. Bei § 826 BGB beschränkt sich der Ersatz auf Schäden aus dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich; die Haftung eines Geschäftsführers wegen Unterstützung eines betrügerischen Anlagesystems als Funktionsträger in herausgehobener und unerlässlicher Funktion umfasst daher auch Verträge nach seiner Abberufung, wenn er danach in anderer tragender Funktion im System tätig war oder der Vertragsschluss noch während seiner Amtszeit in die Wege geleitet wurde. Letzteres bejaht der Senat hier: Der Vertrag der Klägerin wurde bereits während der Geschäftsführertätigkeit des Beklagten angebahnt, weil ihr am 6. Nov. 2020 ein erster Vertragsentwurf zur Unterzeichnung übersandt wurde; dass sie erst nach weiteren Informationen den am 2. Dez. 2020 übersandten weiteren Vertrag unterzeichnete, ändert nichts, da die Zeichnung im Wesentlichen vor dem Ausscheiden initiiert war; Anhaltspunkte für eine wesentliche Abweichung des unterzeichneten Vertrags bestehen nicht. Im Kostenpunkt korrigiert der BGH, dass die Klägerin in erster Instanz auch erfolglos gegen den Beklagten zu 2 vorgegangen ist; dies führt zur tenorierten Kostenverteilung.
Rechtsgrundsätze / Leitsätze:
- Bei einem als „Schwindelunternehmen“ angelegten Geschäftsmodell haften leitende Funktionsträger aus § 826 BGB; die federführende Mitwirkung indiziert zumindest bedingten Vorsatz; die Unterstützung eines objektiv unzulässigen Vertriebssystems in unerlässlicher Funktion ist sittenwidrig, wenn grundlegende rechtliche Prüfungen leichtfertig unterlassen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dez. 2025 – II ZR 114/24 Rn. 61, 62, 65).
- Zurechnung nach allgemeinen Kausalitätsgrundsätzen: Ersatzfähigkeit nur für Schäden aus dem geschaffenen Gefahrenbereich; erfasst sind auch Verträge nach Abberufung, wenn fortwirkende tragende Beteiligung oder vorzeitige Anbahnung vorliegt (vgl. BGH, aaO Rn. 80, 84).
- Internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche gegen im Ausland wohnhafte Beklagte kann sich aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ ergeben (Erfolgsort in Deutschland) (vgl. BGH, aaO Rn. 55).
Zentrale Aussagen mit Randnummernverweisen: Die Zurechnung post-abberufungsbedingter Schäden stützt der Senat ausdrücklich auf die allgemeinen Kausalitätsgrundsätze und bejaht die Erfassung, wenn der Vertragsschluss in der Amtszeit angebahnt wurde oder der Funktionsträger anschließend tragend tätig blieb (vgl. BGH, Urt. v. 2. Dez. 2025 – II ZR 114/24 Rn. 79, 84 f.). Die konkrete Haftung folgt hier aus der Vertragsanbahnung am 6. Nov. 2020 und der späteren Annahme am 2. Dez. 2020 (vgl. BGH, aaO Rn. 85).
Verfahrensfolge
Die Entscheidung bestätigt die Haftung des Beklagten zu 1 in der Sache; eine Zurückverweisung erfolgt nicht. Lediglich die Kostenentscheidung der Vorinstanzen wird gemäß § 99 Abs. 1 ZPO angepasst; weitere Feststellungen sind nicht erforderlich.
Quelle: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2025 – II ZR 114/24