Erbringt der Schuldner im Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit eine inkongruente Deckung mit erheblichem Gewicht, obliegt dem Anfechtungsgegner der Gegenbeweis, dass die Handlung Teil eines ernsthaften, auch wenn letztlich gescheiterten, Sanierungsversuchs war; zudem können Zweifel an einem solchen Vertrauen begründet sein, wenn der Anfechtungsgegner nur zu einer kürzeren Darlehensprolongation bereit ist als im Sanierungsgutachten vorausgesetzt.
1. Sachverhalt
Der Kläger, Insolvenzverwalter der E. OHG, deren Vermögen im Dezember 2006 aufgrund Eigenantrags Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, trat gegen fünf Banken (Beklagte 1–5) auf, die der Schuldnerin Kredite gewährt hatten. Nach dem Erlöschen der Kreditlinie bei Beklagter 1 am 19. April 2005 fand am 31. Mai 2005 eine Besprechung über Nachbesicherungen statt. Die Schuldnerin ließ ein Sanierungsgutachten erstellen, die Banken gewährten Stundung bis 15. August 2005 bzw. Prolongation bis 30. September 2005, die Besicherung erfolgte durch Sicherungsübereignung und Globalzession ab Ende Juni bzw. Mitte Juli 2005. Das Sanierungsgutachten vom 12. August 2005 erkannte die Schuldnerin als sanierungsfähig an, wenn Umsätze stiegen, die US-Tochter zahlte und die Banken bis Ende 2007 prolongierten; am 30. August 2005 erklärten sich die Banken zu Finanzierung bis 31. März 2006 bereit. Der Verwalter focht die Nachbesicherungen an. Das Landgericht wies – soweit noch relevant – Klagen hinsichtlich der Globalzessionen und Sicherungsübereignung ab (LG Frankfurt, Urteil vom 18. Dezember 2020 – 2-27 O 516/09). Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück (OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Dezember 2021 – 4 U 12/21).
2. Entscheidung des Gerichts
Der BGH hob das Urteil des OLG Frankfurt (OLG Ffm, 8. Dezember 2021 – 4 U 12/21) auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück (Tenor). Er stellte in einem durchgehenden Satz dar: Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO lastet bei einer inkongruenten (Nach-)Besicherung im Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit mit erheblichem Gewicht der Gegenbeweis beim Anfechtungsgegner, dass die Handlung Teil eines ernsthaften, auch wenn letztlich fehlgeschlagenen, Sanierungsversuchs war; ferner können, soweit der Anfechtungsgegner nur zu einer geringeren Prolongationsdauer bereit ist als im Sanierungsgutachten gefordert, Zweifel am Vertrauen auf einen solchen Sanierungsversuch begründen (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). Bei der Subsumtion betonte der Senat die systematische Einordnung der inkongruenten Deckung als starkes Beweisanzeichen für Gläubigerbenachteiligungsvorsatz, mahnte aber eine nicht schematische Bewertung an, in der auch die Rolle des Sanierungsgutachtens sowie das Vertrauen des Anfechtungsgegners eine Rolle spielen. Dabei wurden Wortlaut, Systematik, Zweck und Auslegungsmaßstäbe zur Anfechtungstatbestände berücksichtigt, und das Vertrauen wurde im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bewertet.
Verfahrensfolge
Die Entscheidung des OLG Frankfurt (OLG Ffm, 8. Dezember 2021 – 4 U 12/21) wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch unter Einschluss der Kostenfrage des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Gericht hat insbesondere zu klären, ob im Einzelfall das Vertrauen des Anfechtungsgegners auf einen ernsthaften Sanierungsversuch gerechtfertigt war und ob die Inkongruenz im jeweiligen Gewicht eine Rolle spielte. Offen bleiben somit insbesondere die konkrete Gewichtung der Inkongruenz, die konkrete Prolongationsbereitschaft des Anfechtungsgegners und die Umstände des Sanierungsversuchs, die im Berufungsverfahren neu zu untersuchen sind.
Quelle: BGH, Urteil vom 18. Januar 2024 – IX ZR 6/22