201909.05
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Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von der Beklagten Schadenersatz, weil er meinte, dass sein Fahrzeug vom “VW-Abgasskandal” betroffenen sei. Das am 17.08.2015 erworbene Fahrzeug war mit einem sogenannten Thermofenster versehen, einer außentemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführungsrate. Bei kälteren Temperaturen wird dadurch der Stickstoffausstoß höher. Der Kläger hält das Thermofenster für eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Die Entscheidung:
Der Senat sieht in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Thermofenster kein sittenwidriges Verhalten, denn selbst wenn es, wie der Kläger meint, eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster seien weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und im Untersuchungsbericht der “Untersuchungskommission Volkswagen” des Bundesministeriums für Verkehr als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden.

Das Gericht stellte fest: “Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs, dessen Dieselmotor mit einem “Thermofenster” ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar. Es kann dabei offen bleiben, ob ein “Thermofenster” eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Asatz 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ist.”

Urteil des OLG Dresden vom 16. Juli 2019, Az. 9 U 567/19
(Hier gegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt, Az.: VI ZR 334/19).

Quelle: Pressemitteilung vom 29.08.2019, 24/2019