201909.05
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Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrte von der Beklagten als Herstellerin eines vom “VW-Abgasskandal” betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz. Er hatte das Fahrzeug, das am 29.04.2015 erstmals zugelassen worden war, am 03.06.2016 gekauft. Zu diesem Zeitpunkt sei aber nach Ansicht des Senats sowohl der Dieselskandal als auch seit mindestens einem halben Jahr vorher bekannt gewesen, dass die Beklagte die Zulassungsvorschriften über ein Softwareupdate der Fahrzeuge einhalten kann.

Die Entscheidung:
Der Senat konnte sich nach den Gesamtumständen nicht davon überzeugen, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen war. Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einer Abschaltvorrichtung außerhalb des Prüfmodus sei daher für den Schadenseintritt nicht ursächlich geworden.

Das Gericht stellte fest: “Eine deliktsrechtliche Haftung des Herstellers eines vom “VW-Dieselskandal” betroffenen Fahrzeugs gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug nach Bekanntwerden des Skandals erworben hat, kann schon wegen fehlender Kausalität zwischen schadensbegründender Handlung und dem Abschluss des Kaufvertrages ausscheiden (hier: Kausalität verneint).”

Urteil des OLG Dresden vom 25. Juni 2019, Az. 9 U 2067/18

Quelle: Pressemitteilung vom 29.08.2019, 24/2019