201806.17
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In einer Entscheidung zur Frage der Haftung eines Rechtsanwalts für anwaltliche Leistungen innerhalb eines zwischen der Klägerin und einer Beratungsgesellschaft geschlossenen Vertrages hat der BGH im Urteil vom 07.12.2017, IX ZR 45/16 betont, dass auch Verträge über anwaltliche Leistungen Schutzwirkungen für Dritte entfalten können. Voraussetzung der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages ist, dass der Dritte bestimmungsgemäß mit der vom Anwalt geschuldeten Leistung in Berührung kommt, dass der Vertragspartner des Anwalts ein eigenes Interesse an der Einbeziehung des Dritten hat, dass der Anwalt die Leistungsnähe des Dritten und das Einbeziehungsinteresse seines Vertragspartners erkennen kann und dass der Dritte wegen des Fehlens eigener Ansprüche schutzbedürftig ist. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Rechtsschutz regelmäßig dann, so der BGH weiter, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (BGH, Urteil vom 18. Februar 2014 – VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rn. 11; vom 10. Dezember 2015 – IX ZR 56/15, WM 2016, 1562 Rn. 26; Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts, 9. Aufl., Rn. 362 f).

Quelle: BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – IX ZR 45/16