201707.28
0

1. Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten
Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und
gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung
zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich
und zweckmäßig ist.
2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen
der Schätzung der Höhe dieses Schadensersatzanspruchs bei subjektbezogener
Schadensbetrachtung gem. § 287 ZPO bei Fehlen einer Preisvereinbarung
zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen und
Abtretung des Schadensersatzanspruchs an den Sachverständigen bei Erteilung
des Gutachtenauftrages an die übliche Vergütung gem. § 632 Abs. 2
BGB anknüpft, denn der verständige Geschädigte wird unter diesen Umständen
im Regelfall davon ausgehen, dass dem Sachverständigen die übliche
Vergütung zusteht.

Quelle: Bundesgerichtshof Urteil vom 28. Februar 2017 – VI ZR 76/16