201607.31
1
1.

Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2.

Die Notwendigkeit ist zu begründen und glaubhaft zu machen (§ 102 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine Stundenaufstellung ist dabei nicht ausreichend, wenn dort nur formelhaft Tätigkeiten aufgeführt sind, die die Notwendigkeit nicht begründen (hier: “Telefonat”, “Durchsicht Klageschrift”, “Texte erstellt”, “Schreiben”, “Ortsbesichtigung”, “Schriftverkehr”, “Durchsicht Unterlagen”, Durchsicht BWSV, “Text für BWSV” usw.).

3.

Zur Begründung der Notwendigkeit gehört auch, dass dargelegt wird, dass die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme vermittelt werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Beschl. v. 23.06.2016, Az.: 14 W 319/16