201607.31
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Beantragt ein Versicherungsnehmer bei mehreren Versicherern Leistungen aus jeweils bestehenden Unfallversicherungsverträgen und lässt er innerhalb weniger Tage in jedem der Antragsvordrucke – bei Beantwortung der übrigen Fragen – die Frage nach weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet (hier: dreimalige Nichtbeantwortung der Frage innerhalb von ca. 3 Wochen), so ist regelmäßig von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit zu wahrheitsgemäßen Angaben durch den Versicherungsnehmer auszugehen; die zur Leistungsfreiheit des jeweiligen Versicherers führt.

Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, Beschl. v. 12.04.2016, Az.: 10 U 778/15