OLG Dresden Beschluss vom 24. April 2014 – 7 U 1501/13: Wartepflichtiger muß auch bei Setzen des Blinkers des Vorfahrtsberechtigten die Einleitung des Abbiegevorganges abwarten, bevor er in die bevorrechtigte Straße einfährt
Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten. Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen der Haftungsanteil des Wartepflichtigen, der allein…